Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Seit dem 01.03.2007 ist das Teledienstgesetz (TDG) durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt worden. Die Anwendbarkeit des TMG richtet sich grds. nach dem Herkunftslandprinzip (vgl. § 3 TMG). Soweit die Limited eine Niederlassung in Deutschland hat, unterliegt sie in jedem Fall dem TMG, auch wenn sie geschäftsmäßige Tele-Dienstleistungen in einem anderen Staat innerhalb der EU erbringt (vgl. § 3 Abs. 1 TMG). Eine deutsche Niederlassung ist bei der Limited dann zu bejahen, wenn sämtliche Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich über einen Geschäftssitz im Inland ausgeübt werden, da es sich insoweit um eine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift handelt (vgl. LG Frankfurt MMR 2003, 597, 598). Nach dem Urteil des LG Frankfurt soll es für die Anwendbarkeit des (damaligen) TDG im Übrigen bereits ausreichen, wenn das Unternehmen mit ausländischen Sitz in Deutschland lediglich "Geschäftstätigkeit entfaltet, da "auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers besteht, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind." FAZIT: Gleichgültig ob es sich um einen deutschen oder englischen Account handelt: Hat die Ltd. eine Niederlassung in Deutschland bzw. entfaltet die Ltd. "Geschäftstätigkeit" in Deutschland, ist das TMG anzuwenden (vgl. LG Frankfurt MMR 2003, 597, 598).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, entgeltliche Telemedien den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten zu kennzeichnen. Die Rechtsform der Limited beurteilt sich ausschließlich nach englischen Gesellschaftsrecht. Da sie in zivilrechtlicher Hinsicht jedoch der deutschen GmbH entspricht und die Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz dienen, liegt es nahe, die Limited - vorbehaltlich einer Anwendbarkeit des TMG - hinsichtlich der Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TDG wie eine juristische Person zu behandeln (vgl. im Ergebnis auch LG Frankfurt MMR 2003, 597 ff. für das alte TDG). FAZIT: Bei der Limited ist demnach die ladungsfähige (englische) Adresse, ggf. die deutsche Niederlassung, die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte (d.h. der Director - bestenfalls mit Vor- und Zunamen) anzugeben.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass angesichts des geringen Einsatzes eine ausführliche Vergleichsanalyse internationaler Tele-Dienstleistungsregelungen nicht geleistet werden kann. Für Rückfragen stehe ich Ihnen dennoch gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Iven
Rechtsanwalt
Vielen Dank.
So eine ausführliche Antwort hatte ich gar nicht erwartet.
Eine Antwort trotz mehrmaligem lesen hab ich für mich noch nicht herausgefunden.
Muss ich in Ebay in den Kontaktinformationen den Direktor eintragen
in Deutschland
in England
ja oder nein.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich kurz beantworten:
in Deutschland: grds. ja (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)
in England: ebenfalls ja (vgl. ECRL), insbesondere wenn 1.) Ihre Ltd. eine geschäftsführende Niederlassung in Deutschland (vgl. § 3 Abs. 1 TMG) hat oder 2.) von der englischen eBay-Seite aus deutsche Kunden erreicht werden (vgl. LG Frankfurt) sollen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG stellt eine Umsetzung des Art. 5 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) dar, die einen EU-weiten Mindeststandard setzt und damit für Tele-Dienstleistungen aus Gesamt-EU-Europa verpflichtend gilt.
Ich hoffe, Ihnen schlussendlich weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.