21. Februar 2023
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20:35
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass Sie tageweise beschäftigt werden. Die Beschäftigungsdauer und -zeit können jedoch je nach Art und Umfang der Tätigkeit sowie den spezifischen arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen variieren.
Als Arbeitnehmer können Sie beispielsweise als kurzfristig Beschäftigter tageweise arbeiten, wenn die Beschäftigungsdauer und -zeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie z.B. die Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage im Jahr und/oder eine maximale Beschäftigungsdauer von drei Monaten.
Es ist jedoch wichtig, dass die Beschäftigungsdauer und -zeit im Arbeitsvertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber klar definiert sind.
Es ist zudem wichtig zu beachten, dass bei einer Beschäftigung auf fallweiser oder tageweiser Basis jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis betrachtet wird. Eine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten oder des Entgelts über mehrere Tage hinweg ist nicht zulässig. Es muss immer das Entgelt für den jeweiligen Kalendertag herangezogen werden, das tatsächlich auszuzahlen ist und dem Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr an diesem Tag entspricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt