Tageweise anstellen

21. Februar 2023 20:12 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,

mein Arbeitgeber ist ein Theater. Ich darf als Maskenbildner-Aushilfe nicht auf Rechnung arbeiten, weil
ich weisungsgebunden bin, richtig?
Nun behauptet die Verwaltung, ich könne ausschließlich auf Rechnung aŕbeiten oder auf Minijob - Basis. Stimmt das? Ich kenne das so, daß man sich auch tageweise anstellen lassen kann.
Und es ist an Theatern auch Gang und Gäbe. Wenn ich z.B. ein Wochenende arbeite (vom meinetwegen 17.1. bis 20.1.) dann bekomme ich am Ende eine Lohnsteuerbescheinigung auf der genau dieses Datum dann steht.
Die Verwaltung behauptet, das sei steurlich nicht rechtens und ginge alles nicht so. Allerding habe ich das an mind. 10 Theatern schon so gemacht! Das geht bei mir seit Jahren so.
Können Sie mir helfen und bestätigen dass ich Recht habe?
Besten Dank
Nadine Mark
21. Februar 2023 | 20:35

Antwort

von


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E-Mail: info@dietrich-legal.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass Sie tageweise beschäftigt werden. Die Beschäftigungsdauer und -zeit können jedoch je nach Art und Umfang der Tätigkeit sowie den spezifischen arbeits- und steuerrechtlichen Regelungen variieren.

Als Arbeitnehmer können Sie beispielsweise als kurzfristig Beschäftigter tageweise arbeiten, wenn die Beschäftigungsdauer und -zeit bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie z.B. die Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage im Jahr und/oder eine maximale Beschäftigungsdauer von drei Monaten.

Es ist jedoch wichtig, dass die Beschäftigungsdauer und -zeit im Arbeitsvertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber klar definiert sind.

Es ist zudem wichtig zu beachten, dass bei einer Beschäftigung auf fallweiser oder tageweiser Basis jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis betrachtet wird. Eine Zusammenrechnung der Arbeitszeiten oder des Entgelts über mehrere Tage hinweg ist nicht zulässig. Es muss immer das Entgelt für den jeweiligen Kalendertag herangezogen werden, das tatsächlich auszuzahlen ist und dem Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr an diesem Tag entspricht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


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