28. September 2023
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22:49
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"mir wurde per E-mail eine Möglichkeit zur Anhörung beim prüfungsausschuss gegeben und muss zum plagiat in meiner Hausrarbeit stellung nehmen, was kann ich schreiben ?"
Zunächst einmal ist es wichtig, dass Sie sich der Schwere Ihres Fehlers bewusst sind. Das Kaufen und Umschreiben einer Arbeit, ohne den ursprünglichen Verfasser zu nennen, stellt eine Täuschung dar und ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens.
In Ihrer Stellungnahme sollten Sie ehrlich und aufrichtig sein. Erklären Sie, dass Sie unter großem Druck standen und unbedacht gehandelt haben. Betonen Sie, dass Sie sich der Tragweite Ihres Handelns nicht bewusst waren und dass es ein Fehler war, sich nicht ausreichend über die Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit zu informieren.
Allerdings sollten Sie den Kauf als solchen nicht unbedingt eingestehen, da dies mit Sicherheit als bewusster Täuschungsversuch gewertet werden würde. Versuchen Sie sich da eher allgemein zu halten und die Informationen als Arbeitserleichterung aus dem allgemein zugänglichen Internet gezogen zu haben.
Es ist wichtig, dass Sie Reue zeigen und deutlich machen, dass Sie aus Ihrem Fehler gelernt haben. Bieten Sie an, die Arbeit unter korrekten Bedingungen neu zu verfassen oder eine alternative Prüfungsleistung zu erbringen. Seien Sie sich dabei auch bewusst, von nun an unter verschärfter Beobachtung zu stehen, was Ihre Prüfungsleistungen betrifft.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Entscheidung letztendlich bei der Prüfungskommission liegt und eine Exmatrikulation durchaus möglich ist. In diesem Fall sollten Sie sich dann vor Ort rechtlichen Beistand suchen.
Unter
https://www.evh-bochum.de/wissenschaftliches-arbeiten.html?file=files/Dateiablage/studieren/studienorganisation/stud_service_pruefamt/Handreichung_Plagiate_EvH_2020.pdf&cid=6709
erfahren Sie Näheres zum Thema Plagiat und dem Umgang der Hochschule damit, wobei Sie beachten müssen, dass das Hochschulrecht Ihres Studienortes maßgeblich ist.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork