Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Entsorgungsleistung ist Werkvertrag nach § 631 BGB.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu, § 650 BGB.
Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer gemäß § 650 Abs. 2 BGB dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Hat der Unternehmer die wesentliche Überschreitung des Kostenanschlages zu vertreten, steht dem Besteller (Ihnen) nach allgemeinen Grundsätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Werkvertrages, ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 (ggfls. iVm. § 311 Abs. 2) BGB zu.
Die Pflichtverletzung des Unternehmers kann z.B. darin liegen, dass er in Verkennung der Gegebenheiten den Kostenanschlag zu niedrig erstellt hat, oder darin, dass er während der Werkserrichtung in vermeidbarer Weise Mehrkosten verursacht hat und vor allem Ihnen die Überschreitung nicht angezeigt hat.
Den entstandenen Schaden und die objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers hat der Besteller, das Nichtvertretenmüssen der Unternehmer zu beweisen.
Aus den dargelegten Gründen wären Sie nicht verpflichtet den Mehrbetrag zu zahlen, da, auch wenn der Vertrag vorsieht das letztendlich eine Abrechnung nach tatsächlich erfolgter Abfuhrmenge erfolgt, eine Überschreitung der Menge hätte angezeigt werden müssen.
Die Erfolgsaussichten schätze ich für ein gerichtliches Verfahren aus diesem Grund für sehr gut ein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Entsorgungsleistung ist Werkvertrag nach § 631 BGB.
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 BGB bestimmte Anspruch zu, § 650 BGB.
Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer gemäß § 650 Abs. 2 BGB dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Hat der Unternehmer die wesentliche Überschreitung des Kostenanschlages zu vertreten, steht dem Besteller (Ihnen) nach allgemeinen Grundsätzen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Kündigung des Werkvertrages, ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 (ggfls. iVm. § 311 Abs. 2) BGB zu.
Die Pflichtverletzung des Unternehmers kann z.B. darin liegen, dass er in Verkennung der Gegebenheiten den Kostenanschlag zu niedrig erstellt hat, oder darin, dass er während der Werkserrichtung in vermeidbarer Weise Mehrkosten verursacht hat und vor allem Ihnen die Überschreitung nicht angezeigt hat.
Den entstandenen Schaden und die objektive Pflichtwidrigkeit des Unternehmers hat der Besteller, das Nichtvertretenmüssen der Unternehmer zu beweisen.
Aus den dargelegten Gründen wären Sie nicht verpflichtet den Mehrbetrag zu zahlen, da, auch wenn der Vertrag vorsieht das letztendlich eine Abrechnung nach tatsächlich erfolgter Abfuhrmenge erfolgt, eine Überschreitung der Menge hätte angezeigt werden müssen.
Die Erfolgsaussichten schätze ich für ein gerichtliches Verfahren aus diesem Grund für sehr gut ein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
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Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
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Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt