4. Februar 2025
|
19:08
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) kann "mit bis zu einem Jahr" Freiheitsstrafe "oder mit Geldstrafe" bestraft werden.
Das Kraftfahrzeug könnte eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 StGB).
Es kann eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zu fünf Jahre verhängt werden (§ 69a Abs. 1 StGB).
Es kommt aber auch eine Verlängerung des Fahrverbots in Betracht
Als Ersttäter droht keine aber Gefängnisstrafe, auch nicht auf Bewährung.
Eine Geldstrafe ab 50 Tagessätze ist möglich.
2.
Ihre Freundin könnte als Fahrzeughalterin belangt werden, wenn sie hätte erkennen können, dass sie den Führerschein verloren haben, d.h. nicht fahren durften.
Das ist in § 21 Abs. 1 Nr. 2 StGB geregelt:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...] als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist."
Ein Gefängnisstrafe ist praktisch ausgeschlossen.
Wahrscheinlich ist eine EInstellung des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. Februar 2025 | 19:33
Hallo Herr Eichhorn, vielen Dank für die zügige Beantwortung.
"Ein Gefängnisstrafe ist praktisch ausgeschlossen." Heißt das eine Gefängnisstrafe ist für meine Freundin auf jeden Fall ausgeschlossen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Februar 2025 | 20:07
Sehr geehrter Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
(Nach menschlichem Ermessen auf Grund Ihrer Schilderung:) Ja.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt