26. Juli 2007
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13:28
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Möglichkeit der Strafunterbrechung besteht nicht, da die Voraussetzungen der eine Unterbrechung ermöglichenden Normen nicht vorliegen.
Der § 455 StPO würde eine Vollstreckungsunterbrechung wegen Vollzugsuntauglichkeit ermöglichen, vollzugsuntauglich sind Sie aber nicht.
Eine Unterbrechung nach § 455a StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da für diese Norm Gründe der Vollzugsorganisation (also z.B. anstaltsinterne Gründe)vorliegen müssten.
Nach § 456 StPO ist ein Vollstreckungsaufschub in Härtefällen möglich. Diese norm wird aber nur auf den Beginn der Vollstreckung angewandt, nicht auf bereits Begonnene.
Sie haben aber die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 35 StVollzG aus wichtigem Anlass (ein wichtiger Anlass liegt vor, wenn eine persönliche, berufliche/geschäftliche oder rechtliche Angelegenheit nur außerhalb der JVA geregelt werden kann) zu beantragen:
§ 35 StVollzG
(1) Aus wichtigem Anlass kann der Anstaltsleiter dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlass als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.
(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den regelmäßigen Urlaub angerechnet.
(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 11 Abs. 2 genannten Gründen nicht gewährt werden, kann der Anstaltsleiter den Gefangenen ausführen lassen. Die Aufwendungen hierfür hat der Gefangene zu tragen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.
Das OLG Celle (in ZfStroVo 86, 378) hat entschieden, dass ein wichtiger Anlaß auch eine längerdauernde, nicht lebensgefährliche Erkrankung eines Angehörigen ist. Nun ist eine Schwangerschaft keine Erkrankung, aber für die Problematik, nämlich dass ein Kleinkind aufgrund Krankenhausaufenthaltes der Mutter nicht betreut werden kann, ist dies aus meiner Sicht ohne Bedeutung.
Ich rate daher, Sonderurlaub nach o.g. Norm zu beantragen. Wie Sie aus der Norm entnehmen konnten, ist auch der Sonderurlaub zeitlich begrenzt, eine andere Möglichkeit sehe ich aber nicht.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt