Stealthing

| 14. Juni 2024 11:37 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


12:17
Sehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe folgendes Problem und wünsche eine Ersteinschätzung:
Gestern hatte ich mit einem Bekannten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Ich habe ihn von vornherein gebeten ein Kondom zu benutzen, da ich nicht anderweitig verhüte. Nach einer Weile legte sich mein Bekannter auf mich und ich ertastete ob er das Kondom an hat. Dem war nicht so. Ich sagte er soll sich das drauf machen. Er sagte er will nur mal kurz ohne. Ich sagte „nein"….aber da drang er schon in mich ein. Nach etwa einer halben Minute ist er wieder von mir runter ohne zum Höhrpunkt gekommen zu heim und zog das Kondom über und wir hatten Geschlechtsverkehr.
Ist das was er gemacht hat strafbar ? Ich habe ihm deutlich gemacht das ich Geschlechtsverkehr nur mit Kondom haben möchte.
Ich danke ihnen für eine Antwort
14. Juni 2024 | 12:08

Antwort

von


(1376)
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-geike.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Das von Ihnen geschilderte Verhalten des Bekannten ist grundsätzlich strafbar.

Nach Rechtsprechung des BGH zum so genannten Stealthing liegt in einem solchen Fall ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vor.

Die Strafbarkeit ist hier nach Ihrer Schilderung eingetreten, als der Bekannte gegen Ihren geäußerten Willen ohne Kondom in Sie eingedrungen ist.

Nach Ihrer Schilderung kommt hier darüber hinaus auch die noch schwerere Strafbarkeit nach § 177 Abs. 6 StGB in Betracht.

Insofern wäre eine Strafanzeige möglich, diese kann sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2024 | 12:14

Aber ich habe keinen Beweis dafür. Verläuft es da nicht ins Leere ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2024 | 12:17

Die Beweislage kann dann natürlich schwierig sein, aber es muss nicht automatisch dazu führen dass die Sache nicht nachgewiesen werden kann.

Wenn Sie etwa die Sache glaubhaft schildern und sich die Gegenseite zur Sache äußert und in Widersprüche verstricht o.ä. könnten Staatsanwaltschaft und Gericht ggf zu der Überzeugung kommen, dass eine Strafbarkeit erwiesen ist.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne per Email unter kanzlei@rechtsanwalt-geike.de an mich, da eine weitere Nachfrage über das Portal nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Jannis Geike
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2024 | 12:21

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