Standgeld

7. März 2006 12:29 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Wir erhalten heute ein Schreiben, daß die Werkstatt
Standgeld für 5 Wochen haben möchte = 400 €

Muss die Werkstatt nicht vorher anzeigen, daß Standgeld
fällig ist, wenn bis .. nicht abgeholt wurde

10 € pro Tag ist m.E nicht angemssen

--

Das Auto wurde in der Werkstatt repariert. Aufgrund eines
über das Auto befindlichen Rechtsstreites wurde die
Abholung verzögert

Wie ist die rechtliche Situation?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

grundsätzlich kann dann ein Standgeld verlangt werden, wenn dies in einem Verwahrungsvertrag vereinbart worden ist.
In Ihrem Fall folgt eine Pflicht zur Verwahrung als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag (hier: Reparaturvertrag). Es gilt deshalb in erster Linie nicht das Recht aus einem Verwahrungsvertrag, sondern aus dem Werkvertrag. Nur unter Umständen kann das Recht des Verwahrungsvertrages ergänzend herangezogen werden.
Nch Ihrem Vortrag haben Sie im Rahmen des Reparaturvertrages nicht explizit eine Regelung zur Verwahrung getroffen. Diese kann sich aber aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt ergeben. Es ist durchaus üblich, dass in den AGB der Werkstätten eine Regelung hinsichtlich der Zahlung von Standgeld bei Nichtabholung innerhalb einer dort genannten Frist enthalten ist. Sie sollten daher prüfen, ob Sie durch Ihre Unterschrift unter den Reparaturauftrag der Einbeziehung von AGB zugestimmt haben. Sollten so AGB in den Vertrag einbezogen worden sein, müßten diese für Sie mindestens in den Geschäftsräumen der Werkstatt einsehbar sein, ansonsten ist deren Wirksamkeit von Beginn an ausgeschlossen.
Oftmals wird in den AGB von einem ortsüblichen Standgeld gesprochen. Dabei ist der Rahmen der Ortsüblichkeit sehr weit. In der Regel wird ein Standgeld von 1 € bis 5 € pro Tag für angemessen erachtet. Teilweise werden aber auch Standgelder bis 10 € pro Tag als ortsüblich anerkannt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Sollten noch Unklarheiten bestehen, machen Sie bitte von Ihrem einmaligen Nachfragerecht Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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