Spruchkörper in Banksachen

| 28. September 2008 17:12 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


12:52
Kann eine Zivilklage vor dem Landgericht, mit der eine Bank einen Titel gegen einen Schuldner erreichen will, mit einem Einzelrichter in Haupttermin und Urteil geführt werden?
Nach 348(1)2 ZPO und dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts würde ich eine Kammer für die Verhandlung / das Urteil erwarten.
28. September 2008 | 18:27

Antwort

von


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52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn durch Geschäfsverteilungsplan des Landgerichtes Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften eine spezielle Kammer zugewiesen wird, kommt nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Tat keine Entscheidung durch den Einzelrichter in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2008 | 18:34

Danke für die Antwort.
Kann ich eine Rechtsbeschwerde veranlassen, wenn die Verhandlung bzw. das Urteil durch einen Einzelrichter geführt wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2008 | 12:52

Vielen Dank für die Nachfrage.

Sofern bereits ein Urteil vorliegt und gegen § 348 ZPO verstoßen wurde, kann Berufung eingelegt werden, da in diesem Falle ein Verfahrensfehler vorliegen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


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"Mir wurde im Nachgang von einem anderen Anwalt mitgeteilt, dass hier noch 348a ZPO zu berücksichtigen ist, wonach die Kammer das Verfahren an einen Einzelrichter delegieren kann.
Sollte die Antwort daher falsch sein, sollte sie besser zurückgezogen werden, bevor andere Leser fehlgeleitet werden.
Bedauerlich, dass bei einer falschen Antwort die Gebühr nicht erstattet wird."
Stellungnahme vom Anwalt:
Die Übertragung an den Einzelrichter ist nur durch Beschluss der Kammer möglich. Einen solchen Beschluss haben Sie nicht erwähnt, so dass ich ihn in meiner Antwort auch nicht berücksichtigt habe.

Liegt ein Beschluss nach § 348a ZPO vor, wird selbstverständlich nicht gegen § 348 ZPO verstoßen.

Meine Antwort ist daher natürlich nicht falsch.
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Mir wurde im Nachgang von einem anderen Anwalt mitgeteilt, dass hier noch 348a ZPO zu berücksichtigen ist, wonach die Kammer das Verfahren an einen Einzelrichter delegieren kann.
Sollte die Antwort daher falsch sein, sollte sie besser zurückgezogen werden, bevor andere Leser fehlgeleitet werden.
Bedauerlich, dass bei einer falschen Antwort die Gebühr nicht erstattet wird.


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