Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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ja, da ein solches Bußgeld wegen angeblicher Überschreitung nicht rechtmä0ig und auch unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn erkennbar der Betrieb nicht mehr weiterläuft.
Es kann nicht erwartet werden und es macht auch keinen Unterschied im Wege einer möglichen Infektion, ob Gäste noch austrinken und dann das Lokal verlassen oder um Punkt 23.00 Uhr, wenn sie davor bereits zusammen bei Ihnen anwesend waren.
Insofern kann ich nur dazu raten, hier Einspruch zu erheben.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Punkt a und b wurde fallengelassen. Einmal kein Hygienekonzept und einmal unvollkommende Anwesenheitsliste. Werden die Punkte beim Einspruch neu aufgerollt und lohnt sich der Einspruch trotzdem?
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Punkte werden nicht weiter besprochen, da sich Ihr Einspruch lediglich auf die Sperrstunde begrenzt. Insofern sind andere Themen hierbei nicht mehr zu beachten und Können auch nicht wieder neu aufgerollt werden.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt