20. Mai 2022
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16:36
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 1004 BGB können Sie in der Tat verlangen, dass der Sonnenschirm die Grenze überragt. Baurechtliche Ansprüche bestehen hingegen nicht, da der Sonnenschirm kein Bauwerk ist. Auch ist da keine Verjährung zu befürchten, da die Störung im Sinne des § 1004 BGB bei jedem Aufspannen von neuem beginnt.
Bei der Terrasse könnte eine Verletzung der Abstandsflächen gegeben sein, aber wenn Sie da mehr als ein oder zwei Jahre nichts getan haben, sind baurechtliche Rechtsbehelfe verwirkt, d.h. Sie können da nichts mehr machen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt