anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Ihre Organisation als Rettungsdienststelle anerkannt ist.
Der Einbau von Sondersignalen unterliegt besonderen Voraussetzungen und ist nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig (§§ 38 StVO, 52 StVZO). Da bei Ihnen bereits Fahrzeuge genehmigt wurden, gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzungen im Grunde bei Ihnen vorliegen.
Sie hatten nicht die genauen Gründe für die Versagung der Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde angegeben.
Ich halte es für möglich, dass es hier um eine Kontingentierung innerhalb des Bezirks der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gehen könnte. Es könnte bei Ihnen eine Beschränkung auf eine "erforderliche Anzahl" von Rettungsfahrzeugen geben, und zwei weitere Fahrzeuge würden dieses Kontingent überschreiten.
Möglich sind aber auch technische Gründe, die mit den Fahrzeugen zusammenhängen(sogar die Fahrzeugfarbe kann hier ein Grund sein). i.Ü. sind Sonderwarneinrichtungen durch die Zulassungsbehörde gebührenfrei in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein einzutragen ( § 27 Abs. 1 StVZO)- sofern wie gesagt die Nutzung im konkreten Fall genehmigungsfähig ist.
Soweit Ihnen die genaue Begründung der Behörde bekannt ist, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption, damit ich Ihnen insoweit eine genauere Antwort geben kann.
Sollten Ihnen die Gründe nicht bekannt sein, fordern Sie die Behörde zu einer schriftlichen Stellungnahme hierzu auf. Da es sich bei der versagten Genehmigung um einen abgelehnten Verwaltungsakt handelt, ist dieser auf seine Rechtmäßigkeit auch gerichtlich überprüfbar.
Entscheidend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist aber v.a. die Begründung der Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!