vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch deutlich verändern.
Dies vorangeschickt, komme ich zur Beantwortung Ihrer Frage:
Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (SÜ2) werden nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 LSÜG Schleswig Holstein insbesondere folgende Erkundigungen eingeholt:
§ 14
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
(1) Die mitwirkende Behörde trifft bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung folgende Maßnahmen:
1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2. Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
3. Anfragen an das für die derzeitigen Haupt- und Nebenwohnungen jeweils zuständige Landeskriminalamt.
(2) Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1. Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die jeweils zuständigen Polizeidienststellen für die Haupt- und Nebenwohnungen, die die betroffene Person innegehabt hat, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
2. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes,
3. Prüfung der Identität der betroffenen Person, soweit hierzu Anlass besteht.
Die Absätze 1 und 2 finden auf die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogene Person entsprechende Anwendung.
Nach dem Wortlaut § 14 Abs. 1 Nr. 2 LSÜG wird eine unbeschränkte Zentralregisterauskunft eingeholt. Das bedeutet, dass sämtliche Eintragungen aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden.
Zwar besteht nach § 51 Abs. 1 BZRG grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Eintragungen, die bereits getilgt wurden, doch wird dieses Verwertungsverbot durch § 52 BZRG für Ausnahmefälle eingeschränkt.
In Ihrem Fall dürfte tatsächlich § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG durchgreifen, so dass insoweit auch Auskünfte über getilgte Verurteilungen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung erteilt werden können und dürfen, wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen. Davon dürfte allerdings bei einer SÜ2 grundsätzlich auszugehen sein.
Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister dürften dagegen keine Eintragungen mehr zu finden sein. Hier werden die Eintragungen gelöscht, sobald eine rechtskräftige Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wurde. Wenn also keine weiteren, aktuellen Verfahren laufen, gibt es dort keine Eintragungen.
Die Auskunft bei den Polizeidienststellen bezieht sich im allgemeinen nur auf die letzten 5 Jahre, so dass auch insoweit keine Informationen mehr über die alten Verfahren erteilt würden.
Durch die UNBESCHRÄNKTE Auskunft aus dem Zentralregister, bei der unter Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. BZRG auch über getilgte Verurteilungen Auskunft erteilt wird, können die beiden Straftaten also doch noch bekannt werden.
Ob und welche Konsequenzen das Bekanntwerden der Eintragungen für Sie haben könnte, lässt sich nicht pauschal und vor allem nicht im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform beantworten. Hier ist immer eine Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der besonderen Vertrauensstellung im Umgang mit geheimen oder sensiblen Daten notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Durch die UNBESCHRÄNKTE Auskunft aus dem Zentralregister, bei der unter Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. BZRG auch über getilgte Verurteilungen Auskunft erteilt wird, können die beiden Straftaten also doch noch bekannt werden.
UNBESCHRÄNKT heißt doch aber, dass noch NICHT getilgte/gelöschte Daten einzusehen sind, die ansonsten im Führungszeugnis bzw. behördlichen Führungszeugnis NICHT ersichtlich sind. Somit darf über getilgte Verurteilungen keine Auskunft erteilt werden. Diese Auskünte werden dann nur durch andere Behörden ZUFÄLLIG erlangt.
Habe auf frag-einen-anwalt.de vieles dazu gelesen und dort wurde es immer so beantwortet. Mit ging es jetzt auch vorwiegend um polizeiliche Auskünfte.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Offensichtlich haben Sie meine Antwort in diesem Punkt missverstanden.
Wie ich in der Antwort geschrieben habe, heißt unbeschränkt, dass sämtliche Eintragungen aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt werden. Das bezieht sich natürlich erst einmal nur auf die Eintragungen, die noch nicht getilgt sind. Insoweit habe ich ja auch auf das grundsätzliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bei getilgten Eintragungen hingewiesen.
Über getilgte Eintragungen wird bei Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG Auskunft erteilt. Das heißt, nur wenn diese Ausnahme vorliegt, dürfen auch Eintragungen mitgeteilt werden, die an sich unter das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG fallen. Das gilt dann natürlich auch für die unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister.
Genau deshalb wurde formuliert "Durch die UNBESCHRÄNKTE Auskunft aus dem Zentralregister, bei der unter Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. BZRG auch über getilgte Verurteilungen Auskunft erteilt wird, können die beiden Straftaten also doch noch bekannt werden".
Wichtig ist hier der Teil "... bei der unter Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG...". Damit wollte ich eigentlich verdeutlichen, dass nur in diesem speziellen Fall die alten Eintragungen noch bekannt werden können.
Meine Antwort steht damit also nicht im Widerspruch zu den Antworten der Kollegen, sondern zeigt - wie in Ihrer Frage angesprochen - die Ausnahmesituation des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG auf.
Ich hoffe, ich das Missverständnis damit aufklären konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin