Separate Verschwiegenheitsvereinbarungen für Berater und Beraterfirma

| 8. Juni 2012 13:56 |
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Datenschutzrecht


Ein Unternehmen (Kunde) trifft zunächst eine Verschwiegenheitsvereinbarung mit einem Beratungsunternehmen (AG).

Im weiteren Verlauf wird ein Angestellter des Beratungsunternehmens beim Kunden als externer Mitarbeiter (Ext) eingesetzt. Dort unterzeichnet dieser Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden eine persönliche Verschwiegenheitsvereinbarung.

Wie ist die persönliche Verschwiegenheitspflicht des Beraters zu bewerten im Rahmen seiner Arbeitnehmerpflichten?
- Welche Informationen darf der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitteilen?
- Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitgebers mitteilen?

Konkret unterstützt der Berater im Rahmen eines Anbieterauswahlverfahrens, hat somit Einblick in die eingehenden Angebote verschiedener Anbieter sowie die präferierten Partner des Kunden. Die Anbieter arbeiten in derselben Branche wie der AG.

Textauszüge der persönlichen Verschwiegenheitsvereinbarung:
"Vereinbarung zum Datenschutz zwischen [Kunde] und dem Mitarbeiter der Firma [AG], [Name des Mitarbeiters]"
"Im Vertrag zwischen [Kunde] und [AG] sind bereits datenschutzrechtliche Vereinbarungen getroffen. [Ext] und [Kunde] schließen zur Sicherheit von vertraulichen Daten folgendes Datenschutzkonzept ab. Die Regelungen sind für beide Seiten verbindlich."
"Der [Ext] ist zur Geheimhaltung aller vom [Kunden] zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verpflichtet. Diese Pflicht zur Geheimhaltung bezieht sich insbesondere auf geschützte personenbezogene Daten gemäß BDSG, auf Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sowie auf alle dem [Ext] bekannt gewordenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige Umstände und Tatsachen, die als vertraulich bezeichnet werden oder an deren Vertraulichkeit der AG ersichtlich ein Interesse hat."
"Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten - etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art - der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung der Tätigkeit beim [Kunden] nicht zu verwerten oder anderen zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Information ist allein auf den Gebrauch im Rahmen dieser Zusammenarbeit beschränkt.
Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält,
b) bei Abschluss der Vereinbarung bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden oder
c) bei der empfangenden Partei nachweislich zum Zeitpunkt des Erhaltes dieser Informationen bereits vorhanden waren."
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Welche Informationen darf der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mitteilen?

Nach der zitierten Verschwiegenheitsvereinbarung darf der externe Mitarbeiter seinem AG nur solche Informationen mitteilen, die allgemein bekannt sind oder die sein AG bereits anderweitig von Dritten erhalten halt oder die dem AG bereits auf anderem Wege schon vorlagen. Zusätzlich wird man davon ausgehen können, dass offenkundige Tatsachen ebenfalls mitgeteilt werden dürfen. Des Weiteren bezieht sich die Vereinbarung nur auf solche Geheimnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder an deren Vertraulichkeit der Kunde ersichtlich ein Interesse hat. Geschäftsvorgänge, die nicht als vertraulich gelten, dürfen damit ebenfalls weiter gegeben werden.

Beschränkte Geheimnisklauseln, die eine Eingrenzung auf solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vornehmen, die für das Unternehmen besonders wichtig sind und damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens begründen, sind grundsätzlich zulässig (BAG, Urteil v. 19. 5. 1998 - 9 AZR 394/ 97). Wichtig ist, dass eine Einschränkung auf bestimmte Informationen erfolgt. M. E. ist dies hier der Fall. Ein pauschales Verbot der Weitergabe aller Informationen wäre zu weitgehend und damit unzulässig.

Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitgebers mitteilen?

Diese Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Ob der externe Mitarbeiter seinem AG zwingend irgendwelche Informationen zukommen lassen muss, hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Art und dem Grund der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen ab. Um hier eine konkrete Antwort geben zu können, müsste man nicht zuletzt die Absprachen zwischen dem externen Mitarbeiter und seinem AG kennen. Eine weitergehende Antwort hierzu ist daher mit Ihren Angaben nicht möglich.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2012 | 17:09

Sehr geehrte Frau Deinzer,

vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Bzgl.
"Welche Informationen muss der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitgebers mitteilen?
Diese Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Ob der externe Mitarbeiter seinem AG zwingend irgendwelche Informationen zukommen lassen muss, hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Art und dem Grund der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen ab. Um hier eine konkrete Antwort geben zu können, müsste man nicht zuletzt die Absprachen zwischen dem externen Mitarbeiter und seinem AG kennen. Eine weitergehende Antwort hierzu ist daher mit Ihren Angaben nicht möglich."

Da es sich um ein Anbieterauswahlverfahren handelt, geht es z. B. um die Frage, ob der Mitarbeiter folgende Informationen nennen darf/muss
- die Namen der Anbieter im Verfahren
- Details zu den Angeboten: Preise, Leistungen.
Von Bedeutung für die Bewertung könnte hier sein, dass die Anbieter in derselben Branche wie der AG arbeiten, d. h. bei anderer Gelegenheit Wettbewerber sind.
Der AG fordert diese Information vom Mitarbeiter "zur Qualitätssicherung". Der Kunde hat allerdings zwischen zwei Angeboten des AG zur Beratung diejenige gewählt, bei der er selbst die Ergebnisverantwortung trägt. Der Kunde hat sich außerdem sehr zufrieden mit der Arbeit des Mitarbeiters gezeigt.

Falls diese Angaben ausreichen ausreichen für eine weitergehende Antwort bzgl. Weitergabe von Anbieternamen, Preisen und Leistungen würde ich mich freuen.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2012 | 20:51

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bedauerlicherweise lässt sich diese immer noch nicht konkret beantworten. Losgelöst von Ihren konkreten Fragen besteht hier für Sie als Berater ein gewisser Interessenkonflikt. Einerseits sind Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnis verpflichtet, Ihrem AG zumindest in einem bestimmten Umfang Rechenschaft abzulegen. Andererseits besteht aber eine persönliche Verschwiegenheitsverpflichtung zum Kunden. Je nach dem, wie Sie sich verhalten, würden Sie entweder eine Nebenpflicht aus Ihrem Arbeitsvertrag verletzen oder gegen die Verschwiegenheitsvereinbarung verstoßen. Dieser Konflikt sollte daher zwischen Ihrem AG und dem Kunden gelöst werden. Dies kann z. B. durch eine Zusatzvereinbarung geschehen, in der klar aufgelistet wird, was Ihr AG wissen darf und was nicht.

Ich bin gern bereit, diesbezüglich den kompletten Text der Verschwiegenheitsvereinbarung sowie Ihren Arbeitsvertrag zu überprüfen. Gern können Sie mir dazu zunächst unverbindlich eine E-Mail schicken.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2012 | 21:51

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