24. März 2025
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21:53
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Die Firma Creditreform hat verschieden Geschäftsfelder. Bekannt ist die Firma natürlich für Bonitätsauskünfte, allerding ist sie auch – wie anscheinend in ihrem Fall – als Inkassodienstleister tätig.
Wenn nun – wie im vorliegenden Fall – eine Forderung mit unzutreffenden Angaben geltend gemacht wird, ist es zu empfehlen der Forderung möglichst zeitnah mit einem Widerspruch entgegen zu treten und die Sachlage richtig zu stellen, damit nicht weitere Schritte wie ein gerichtliches Mahnverfahren etc. folgt.
Daher wäre eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts empfehlenswert. Hierbei können Sie auch auf den vergangenen Sachverhalt verweisen (der der Creditreform bekannt sein sollte), bei dem offensichtlich eine andere Firma als Schuldner genannt wurde und der Vertragsschluß zunächst bestritten und nachfolgend von beiden Parteien schriftlich als nichtig erklärt wurde.
Weiterhin können Sie darauf verweisen, daß der jetzige Vertrag vom Dezember 2024 erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde und keinerlei Anerkennung von Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit enthält, sondern im Gegenteil gerade die Vereinbarung enthält wonach die nunmehr geltend gemachte Forderung und der zugrundeliegende Vertrag einvernehmlich für nichtig erklärt wurde.
Beharren Sie darauf, daß die geltende gemachte Forderung und der zugrunde liegende Vertrag nachweislich nicht bestehen und fordern Sie die Creditreform zur Rücknahme der Forderung und der Löschung der Daten im Zusammenhang mit dieser Forderung auf.
Der entsprechende Widerspruch gegen die Forderung sollte am besten nachweislich schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – an die Firma versendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt