Second-Hand

23. März 2010 08:16 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Morgen,

ich hätte mal ein paar Fragen und würde mich über Antworten sehr freuen.

Ich möchte einen Second-Hand Online-Shop eröffnen im Kleinunternehmen Sinne nun meine Fragen:

1. Muß ich Rückgabe (Widerrufsrecht) von Ware anbieten bei Second-Hand ?
2. Darf ich Marken-Ware auch mit der Marken Bezeichnung beschreiben und muß ich etwas dazu schreiben als Hinweis ? Zbs. ich biete eine Esprit Hose an, darf ich dann auch im Angebot Esprit schreiben ?
3. Was bedeutet die Differenzbesteuerung ? Habe hier mal einen Satz ausgesucht ?
-- Alle Preise verstehen sich incl. gesetzlicher MwSt zzgl. Versand.
Unsere Second-Hand-Ware unterliegt der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG,
Umsatzsteuer wird für diese Artikel in der Rechnung nicht ausgewiesen--

Mit freundlichen Grüßen

23. März 2010 | 09:16

Antwort

von


(125)
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Tel: 038221-42300
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Ralf-Morwinsky-__l104431.html
E-Mail: kanzlei@anwalt-mv.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

1. Widerrufsrecht
Bei dem Verkauf von Waren via Online-Shop handelt es sich um Fernabsatzverträge. Bei diesen sieht § 312d Abs.1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in § 312d Abs. 4 BGB. Der Vertrieb von Gebrauchtwaren ist hierbei nicht aufgeführt. Sie werden daher auch auf Second-Hand-Ware Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen müssen, wenn diese Verbraucher sind.
Als Verkäufer gebrauchter Sachen haben Sie lediglich die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Ware auf ein Jahr zu begrenzen.

2. Verwendung von Marken
Sie dürfen in der Artikelbeschreibung auch die Marke des jeweiligen Labels nutzen, wenn die Ware durch den Inhaber der Marke oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist, § 24 Abs. 1 MarkenG. Mit anderen Worten: Voraussetzungen einer berechtigten Nutzung der Marke sind
- Es handelt sich um Originalware und
- Diese wurde durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht.
An der zweiten Voraussetzung kann es beispielsweise bei privat aus den USA eingeführten Waren fehlen.
Wenn hinsichtlich der Herkunft der Ware Zweifel bestehen, sollten Sie zur Sicherheit auf die Nutzung der Marke verzichten. Anderenfalls liefen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden.

3. Differenzbesteuerung
Der von Ihnen genannte § 25a UStG lautet wie folgt:
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.

3. Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 des Zolltarifs).
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
1. Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2. Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 2 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
1. die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2. die Einkaufspreise und
3. die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
1. Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a) auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b) auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.

2. Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3. Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
Der Sinn der Differenzbesteuerung ist folgender:
Bei dem Einkauf der Second-Hand-Ware von Privatpersonen fällt keine Umsatzsteuer an. Bei normaler Besteuerung müßten Sie bei einem Verkauf gleichwohl die Umsatzsteuer auf den gesamten Nettopreis aufschlagen und an das Finanzamt abführen.
Bei der Differenzbesteuerung wäre die Umsatzsteuer jedoch nur auf Ihre Handelsspanne zu berechnen und abzuführen.
Beispiel: Wareneinkauf für 181,- €,
Verkaufspreis 300,- €
Differenz 119,- €
Aus der sich ergebenden Differenz wäre sodann die Umsatzsteuer herauszurechnen. Hieraus ergäbe sich als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 100,- €, die abzuführende Umsatzsteuer betrüge 19,- €. Im Vergleich hierzu betrüge die Steuer bei normaler Besteuerung 47,90 €.

Hilfreiche weitere Informationen finden Sie z.B. unter folgendem Link: http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_national/Differenzbesteuerung.jsp#gliederung


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

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