Schulunfall
30. August 2015 12:45
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Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren, im Juni verletzte sich mein 10-jähriger Sohn während eines Schullandheimaufenthaltes beim Airball spielen im Trampolin. Er holte sich Prellungen und Zerrungen im Rücken, wurde mit dem Sanitätswagen ins Krankenhaus zur Untersuchung gebracht, durfte aber wieder zurück ins Schullandheim.
Nun schreibt die KUVB: "Laut der Beschreibung in der Unfallanzeige warf Lukas den Ball dem Gegner ins Tor. Dabei streckte es sich so extrem, dass er einen Stich im Rücken spürte und sich schreiend fallen ließ. Auch der am gleichen Tag aufgesuchte Arzt beschrieb den gleichen Hergang und stellte einen Druckschmerz im Bereich des Übergangs von der Brust- zur Lendenwirbelsäule fest. Es ereignete sich kein Unfallereignis im o.g. Sinn. Der Vorfall ist nicht geeignet, eine unfallbedingte Verrenkung der Wirbelsäule und deren Folgen zu verursachen oder einen bereits bestehenden Schaden in rechtlich erheblicher Weise zu verschlimmern. Der angeschuldigte Vorgang stellt sich somit nicht die Ursache für die in Rede stehende Verrenkung der Wirbelsäule dar. Und zwar weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung. Vielmehr ist der Vorgang allenfalls die rechtlich unwesentliche Teilursache (sog. Gelegenheitsursache) für das Erkennbarwerden einer Krankenheitsanlage, die so leicht ansprechbar war, dass jedes alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis in absehbarer Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Die Verrenkung der Wirbelsäule hätte also auch durch eine normale Verrichtung des privaten täglichen Lebens zu etwas derselben Zeit in etwa demselben Ausmaß eintreten können. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind daher nicht zu erbringen."
Meine Frage nun: Mein Sohn hatte noch nie eine Verletzung oder irgendetwas an der Wirbelsäule - Kann ich hier durchsetzen, dass dieses Ereignis als Schulunfall anerkannt wird? Mein Sohn ist noch immer in Behandlung auf Grund stetig anhaltender Rückenschmerzen.
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
Frage 1:
"Kann ich hier durchsetzen, dass dieses Ereignis als Schulunfall anerkannt wird?"
Nur dann, wenn sich in einem sozialrechtlichen Verfahren herausstellen würde, dass hier entgegen der Begründung der KUVB keine Vorschädigung bzw. Gelegenheitsursache vorlag, sondern sich die Verletzung versicherungsrechtlich als Unfall darstellt.
Ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinn liegt jedoch nur vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig einen Gesundheitsschaden hervorruft.
Die Argumentation der KUVB verneint unter Bezugnahme auf Unfallanzeige und ärztliches Untersuchungsergebnis einen solchen Unfall.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid der KUVB müssten Sie dann gemäß der beigefügten Rechtsbehelsbelehrung fristgemäß Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben, da ansonsten die Ablehnung bestandskräftig werden würde.
Erfolg wird Ihnen in der Sache allerdings nur beschieden sein, wenn ein daraufhin zu erstellendes Gutachten die Argumentation der KUVB widerlegt. Hilfreich ist dabei sicherlich, dass Ihr Sohn bisher keine orthopädischen Auffälligkeiten hatte und sich das Geschehen unter Benutzung eines Trampolins ereignete. Womöglich ist dieser Umstand weder in der Unfallanzeige noch bei der ärztlichen Untersuchung deutlich herausgestellt worden. Jedenfalls ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass aufgrund der wirkenden Kräfte bei Benutzung eines solchen Trampolins eben doch ein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne begründen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork