Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen gehen zum Großteil auf das Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in Schleswig-Holstein zurück, andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen.
Für die Datenerhebnung entscheidend ist § 27 Psychisch-Kranken-Gesetz:
[b]§ 27 Datenverarbeitung
(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nach diesem Gesetz finden die Verordnung (EU) 2016/679 1 sowie das Landesdatenschutzgesetz Anwendung, soweit in Absatz 2 und in den §§ 28 bis 31 abweichende Regelungen nicht enthalten sind.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur dann zur Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen sowie zur Rechnungsprüfung verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, weil die Aufgabe auf andere Weise, insbesondere mit anonymisierten Daten, nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
(3) Die in diesem Gesetz benannten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.[/b]
Weiterhin wird auf das Landesdatenschutzgesetz verwiesen, dieses läßt dann eine Datensammlung auch in größerem Umfang zu, wenn dies der Gefahrenabwehr dient.
Zuständig ist dafür sind die als Träger die Kreise und kreisfreien Städte wobei der szialpsychiatrischen Dienst ein Teil des Gesunheitsamts dieser Träger ist.
[quote]§ 2 Träger
Träger der Aufgaben nach diesem Gesetz sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.[/quote]
Die Bestellung von Betreuern oder die Einweisung in eine Einrichtung kann nach §§ 7,8 durch die Träger beantragt werden, allerdings muss eine ärztliche Stellungsnahme vorliegen und es bedarf einer gerichtlichen Entscheidung.
Ein Vorgehen gegen die eventuell unberechtigte Datenerfassung steht idR nur den Betroffenen zu, Die Befugnisse sind recht weitegehend, ähnlich denen des Jugendamtes da es hier eigentlich in der Hauptsache darum gehen soll Gefahren für die Betroffenen und Dritte abzuwenden. Das hier in manchen Fällen Denunzationen und Fehlmeldungen vorkommen und diesen auch entsprechend nachgegangen wird lässt sich leider nicht änderen, bei Polizei und anderen Meldern aus dem staatlichen Bereich möchte man sich auch meist absichern und gibt dann lieber zu viel Infos weiter als zu wenig.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, gff. können Sie gerne die kostenfreie Rückfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Sie tragen mir etwas zu dick auf! Das Einfügen eines kopierten Textes ist keine Leistung. Zu Persönlichkeitsrechten haben Sie nichts gesagt. Außerdem lassen Sie durchklingen, dass psychisch Kranke eine Gefährdung darstellen, was man als Beleidigung werten kann.
Wie also steht die Sammelwut zu den Persönlichkeitsrechten?
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich der kopierten Texte handelt es sich um Gesetzestexte, es geht darum Ihnen die Rechtsgrundlagen für das Handeln der Behörden offenzulegen ohne dass Sie sich die Vorschriften selbst heraussuchen müssen.
Weiterhin habe ich Ihnen nur erklärt, dass aus Sicht der jeweiligen Behörden der Verdacht besteht, dass ein psychsich Kranker eine Gefahr darstellt, dies spiegelt weder meine Meinung wieder, noch dürfte diese Einschätzung durch die Behören in den meisten Fällen richtig sein. Bitte sehen Sie darin weder eine Beleidung oder sonstige Wertung meinerseits, ich kenne weder Sie persönlich noch eventuell Betroffene.
Gerechtfertigt wird die Dartenerhebung durch die Behörden und damit durch den Gesundheitsdienst als Teil des Behördenapparates mit der allegemeinen Gefahrenabwehr In diesem Zusammenhang wird die Erhebung und Speicherung dann auch nach den Art. 5,13,14,31 DSGVO gerechtfetigt.
Die genannten Vorschriften sollen den Behörden ermöglichen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffen aus Art. 1,2 I GG. gegen das Recht der Allgemeinheit, welches aus Art. 2 II GG abgeleitet wird, abgewogen.
Nochmals - dies stellt nicht meine Meinung dar und ist auch sicherlich oftmals nicht rechtmäßig, wird aber in der oben genannten Weise gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke