zunächst gehe ich davon aus, dass keine Vereinbarung mit dem Nachbarn über den Umfang (Pkw, Lkw, ...) des Notwegerechtes besteht und auch insoweit keine Gerichtsentscheidung vorliegt, die ggf. eine Befahrung mit Fahrzeugen bestimmter Art gestattet und dann auszulegen wäre, ob ein Wohnmobil hiervon mit umfasst bzw. zur Zufahrt berechtigt ist.
Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung (!) notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Jedes Grundstück muss irgendwie erreichbar sein – ob zu Fuß, mit dem Auto, Laster oder gar Mähdrescher richtet sich nach Lage, Größe und Bewirtschaftungsart des Grundstückes. Der Nachbar hat daher gegebenenfalls in Kauf zu nehmen, dass sein Eigentum in Anspruch genommen wird. Da aber in fremdes Eigentum eingegriffen wird, steht dem Nachbarn in aller Regel eine Geldentschädigung („Notwegerente“) zu.
Hierzu interesant ist die Entsceidung des OLG Schleswg vom 09.07.2002. Hierein heißt es:
"Ein Wohngrundstück muss zur ordnungsgemäßen Benutzung nicht mit einem Kraftfahrzeug befahrbar sein. Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einer Straße "in zweiter Reihe" liegt und nur über einen Fußweg zu erreichen ist, hat daher keinen Anspruch gegen seinen Nachbarn, über dessen Grundstück zu fahren (Notwegerecht), um sein Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken.
Das Oberlandesgericht Schleswig stellte klar, dass ein solches Notwegerecht voraussetzt, dass ohne die "Durchfahrtsmöglichkeit" keine ordnungsgemäße Benutzung des hinteren Grundstücks gewährleistet ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine notwendige Verbindung fehlt, sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit rechtfertigen noch nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Es ist für die normale Nutzung des Hauses auch nicht erforderlich, dass der Pkw direkt am Haus geparkt wird. Dies gilt umso mehr, wenn in der näheren Umgebung ausreichend Parkfläche zur Verfügung steht (OLG Schleswig, Urteil vom 9.7.2002)."
Für den Umfang des Notwegerechts – insbesondere für das Recht auf Zufahrt – kommt es daher jeweils auf den Einzelfall an was zur ordnungsgemäßen Benutzung erforderlich ist. Auf die Beqeumlichkeit kommt es - wie gsagt - nicht an.In der Regel dürfte allerdings eine Zufahrt mit einem Wohnmobil zu ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes nicht erforderlich sein. Zudem wäre hier auch noch die Durchfahrtsbreite sowie die Belastbarkeit der Fläche zu berücksichtigen. Hierzu ist insgesamt eine weitere nähere Sachverhaltsdarstellung und dann anschließende weitere Prüfung erforderlich.
Kommt man dann zum Ergebnis, dass ein Zufahrsrecht mit einem Wohnmobil nicht gegeben ist, so wäre jedenfalls bereits aus diesem Grund dann der Notwegeberechtigte auch nicht zum eigenen Rückschnitt des Bewuchses berechtigt.
Im wesentlichen empfiehlt sich dann eine zivilrechtliche Klärung – Unterlassung der Zufahrt mit Wohnmobilen, Festlegung des Umfanges des Notwegerechts, ggf. Schadensersatzansprüche, soweit durch den Baumrückschnitt und etwaige Absenkungen der Fläche ein Schaden eingetreten ist.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
Vielen Dank für die Antwort.
Leider hilft mir diese nicht so richtig weiter.
In dem Beitrag http://www.frag-einen-anwalt.de/willk%FCrliche-Erweiterung-von-Notwegrechten__f30910.html
wurde schon einmal auf das Problem hingewiesen. Der Umfang und der Inhalt der Notwegnutzung sind ausgeurteilt und nicht ohne weiteres angreifbar. Sind hier unter den beschriebenen Umständen Straftatbestände zu vermuten oder nicht?
Nochmals vielen Dank.
Nachdem ganz offensichtlich ein Urteil über den Umfang und den Inhalt des Notwegerechtes besteht, ist die Frage der Befahrbarkeit mit einem Wohnmobil anhand dieses Urteils zu beurteilen.
Soweit sich hiernach ein rechtswidriges Handeln darstellen würde, käme grundsätzlich strafrechtlich der Tatbestand der Sachbeschädigung in Betracht. Möglicherweise wird die Staatsanwaltschaft dann aber ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht sehen und Sie dann ggf. auf den sog. Privatklageweg verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr