Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung und anhand der von Ihnen mitgeteilten Details sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.
1. Nein. (Dabei unterstelle ich die von Ihnen mitgeteilte Vermögenslosigkeit sowie eine übliche Azubi-Vergütung.)
2. Für die Bestattungskosten muß der Erbe aufkommen. Schlägt der Sohn das Erbe aus und tritt auch sonst niemand das Erbe an, so kann er gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/1615.html für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen. Allerdings nur, soweit es nicht seinen Unterhalt gefährdet, also nicht während der Ausbildung.
3. a) nachträglich: Nein
bI in Zukunft: Für Schulden nein. Ob für Unterhalt, Pflege, Behandling hängt von der weiteren Lebensdauer Ihres Cousins und der Einkommensentwicklung seines Sohnes ab.
4. Nein
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen und Ihrem Großneffen alles Gute und verbleibe
N. Unruh
PS: Verzeihung - es hat hier Änderungen bei der Signatur gegeben, weswegen meine Grüße entfallen sind.
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung und anhand der von Ihnen mitgeteilten Details sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte.
1. Nein. (Dabei unterstelle ich die von Ihnen mitgeteilte Vermögenslosigkeit sowie eine übliche Azubi-Vergütung.)
2. Für die Bestattungskosten muß der Erbe aufkommen. Schlägt der Sohn das Erbe aus und tritt auch sonst niemand das Erbe an, so kann er gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/1615.html für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen. Allerdings nur, soweit es nicht seinen Unterhalt gefährdet, also nicht während der Ausbildung.
3. a) nachträglich: Nein
bI in Zukunft: Für Schulden nein. Ob für Unterhalt, Pflege, Behandling hängt von der weiteren Lebensdauer Ihres Cousins und der Einkommensentwicklung seines Sohnes ab.
4. Nein
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen und Ihrem Großneffen alles Gute und verbleibe
Ergänzung vom Anwalt
23. August 2011 | 10:15
Mit freundlichen GrüßenN. Unruh
PS: Verzeihung - es hat hier Änderungen bei der Signatur gegeben, weswegen meine Grüße entfallen sind.