Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auch ohne Aufgabeerklärung können Sie den Betrieb aufgeben, allerdings sind sämtliche Einnahmen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb nichtsdestotrotz steuerpflichtig und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Auch ohne Aufgabeerklärung können Sie den Betrieb aufgeben, allerdings sind sämtliche Einnahmen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb nichtsdestotrotz steuerpflichtig und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
1. Januar 2013 | 07:15
Eigentlich war meine Frage folgende: Kann hier erklärt werden, dass Acker, Reben und Wiesen 2005 in das Privatvermögen des Vaters oder evt. 2007 in das Privatvermögen der Erben übertragen wurde?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Januar 2013 | 16:58
Erklären können Sie dies, allerdings fehlt es an einer steuerlichen Handlung die eine Überführung in das Privatvermögen belegt. Zb hätten die Grundstücke ausgebucht werden müssen.
Die (rückwirkende) Erklärung hat somit keine steuerlichen Auswirkungen.