Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihnen in diesem Rahmen nur einen ersten Überblick über die Rechtslage geben können. Eine persönliche Beratung kann durch diese Antwort nicht ersetzt werden. Im Übrigen erfolgt die Beantwortung der Frage ausschließlich aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben. Eine Änderung der Tatsachen kann zu einer amderen Beurteilung des Falles führen. Gerne beantworten wir Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die Erfolgsaussichten für eine Strafanzeige und eine Schmerzensgeldforderung als eher gering einstufen.
Es kann bei der Beantwortung dieser Frage auch dahinstehen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.
Für die Verwirklichung eines in Betracht kommenden Straftatbestandes müsste die ARGE vorsätzlich in Ihre Menschenwürde oder in Ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Der Vorsatz müsste sich außerdem auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beziehen. Diese Voraussetzung wird aus unserer Sicht nicht vorliegen, da selbst das Landessozialgericht der Kürzung des ALG II zugestimmt hat. Man wird vor diesem Hintergrund nicht bestreiten können, dass die damalige Rechtsansicht der zuständigen ARGE zumindest vertretbar war. Wenn aber eine Behörde auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsansicht einen Anspruch kürzt, wird man darin keinen vorsätzlichen, bewusst rechtswidrigen Eingriff in die Menschenwürde oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen können.
Aus diesen Gründen wird auch kein Verschulden der Behörde gegeben sein, was aber wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld wäre.
Wir hoffen, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihnen in diesem Rahmen nur einen ersten Überblick über die Rechtslage geben können. Eine persönliche Beratung kann durch diese Antwort nicht ersetzt werden. Im Übrigen erfolgt die Beantwortung der Frage ausschließlich aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben. Eine Änderung der Tatsachen kann zu einer amderen Beurteilung des Falles führen. Gerne beantworten wir Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:
Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die Erfolgsaussichten für eine Strafanzeige und eine Schmerzensgeldforderung als eher gering einstufen.
Es kann bei der Beantwortung dieser Frage auch dahinstehen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.
Für die Verwirklichung eines in Betracht kommenden Straftatbestandes müsste die ARGE vorsätzlich in Ihre Menschenwürde oder in Ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Der Vorsatz müsste sich außerdem auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beziehen. Diese Voraussetzung wird aus unserer Sicht nicht vorliegen, da selbst das Landessozialgericht der Kürzung des ALG II zugestimmt hat. Man wird vor diesem Hintergrund nicht bestreiten können, dass die damalige Rechtsansicht der zuständigen ARGE zumindest vertretbar war. Wenn aber eine Behörde auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsansicht einen Anspruch kürzt, wird man darin keinen vorsätzlichen, bewusst rechtswidrigen Eingriff in die Menschenwürde oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen können.
Aus diesen Gründen wird auch kein Verschulden der Behörde gegeben sein, was aber wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld wäre.
Wir hoffen, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen