Rechtswidrige Kürzung von ALGII bei Krankenhausaufenthalt

25. August 2008 17:41 |
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Schadensersatz



Ich bezog Anfang 2006 ALGII und absolvierte im Januar und Februar 2006 einen fünfwöchigen Krankenhausaufenthalt wegen Depression in einer psychosomatischen Klinik. Die zuständige Arge kürzte mir wegen der dort erhaltenen Vollverpflegung den Regelbetrag des ALGII um 35%. Mein Fall wurde nun vor dem Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 22/07 R, Urteil vom 18.06.2008) verhandelt, das diese Praxis als nicht rechtskonform erkannte und die Arge zur Nachzahlung verpflichtete.

Das ALGII soll ja eigentlich ein menschenwürdiges Leben garantieren, wenn auch auf niedrigstem Niveau, auch Teilnahme am kulturellen Leben und Beziehungen zur (sozialen) Umwelt.

Durch diese rechtswidrige Kürzung war mir dies jedoch während meines Krankenhausaufenthaltes nicht möglich. Ich konnte keine Beziehungen zu Mitpatienten aufbauen, konnte nicht an Ausflügen teilnehmen usw., was auch die Genesung unmöglich machte, ich leide bis heute an Depressionen.

Dadurch sehe ich mich in meinen Grundrechten eines menschenwürdigen Lebens und in meinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt, es wurde gegen das Grundgesetz verstoßen.

Mir ist bekannt dass z. B. Strafgefangene auf Grund menschenunwürdiger Behandlung (Überbelegung einer Zelle) Anspruch auf Entschädigung haben da dies einen schwerwiegenden Eingriff wegen Verletzung der Menschenwürde darstellt (BGH III ZR 361/03, Urteil vom 04.11.2004). Meine Frage ist deshalb wie die Chancen sind, Strafanzeige in Verbindung mit einer Schmerzensgeldforderung zu stellen.

Dazu suche ich nach Möglichkeit einen Anwalt in Mittelfranken, da ich hier ansässig bin und der mich bei Erfolgsaussichten auch vertritt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir dürfen ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir Ihnen in diesem Rahmen nur einen ersten Überblick über die Rechtslage geben können. Eine persönliche Beratung kann durch diese Antwort nicht ersetzt werden. Im Übrigen erfolgt die Beantwortung der Frage ausschließlich aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben. Eine Änderung der Tatsachen kann zu einer amderen Beurteilung des Falles führen. Gerne beantworten wir Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir die Erfolgsaussichten für eine Strafanzeige und eine Schmerzensgeldforderung als eher gering einstufen.

Es kann bei der Beantwortung dieser Frage auch dahinstehen, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.

Für die Verwirklichung eines in Betracht kommenden Straftatbestandes müsste die ARGE vorsätzlich in Ihre Menschenwürde oder in Ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen haben. Der Vorsatz müsste sich außerdem auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs beziehen. Diese Voraussetzung wird aus unserer Sicht nicht vorliegen, da selbst das Landessozialgericht der Kürzung des ALG II zugestimmt hat. Man wird vor diesem Hintergrund nicht bestreiten können, dass die damalige Rechtsansicht der zuständigen ARGE zumindest vertretbar war. Wenn aber eine Behörde auf der Grundlage einer vertretbaren Rechtsansicht einen Anspruch kürzt, wird man darin keinen vorsätzlichen, bewusst rechtswidrigen Eingriff in die Menschenwürde oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehen können.

Aus diesen Gründen wird auch kein Verschulden der Behörde gegeben sein, was aber wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf Schmerzensgeld wäre.

Wir hoffen, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

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