Rechtsverbindlichkeit von Mitteilungen im Mail-Verkehr

| 16. November 2009 09:14 |
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Internetrecht, Computerrecht


Habe in einem "schwachen" Moment bei einer eindeutig unberechtigten Geldforderung in Höhe von 500 EUR einen Kompromiss akzeptiert, d.h. per Mail bestätigt, den hälftigen Betrag in Höhe von 250 EUR zu übernehmen bzw. zu überweisen.

Dieses Mail habe ich in der Nacht (!!) gesendet und am folgenden frühen Morgen zurückgerufen. Der Rückruf hat scheinbar auch funktioniert, denn das versandte Mail landete wieder im meinem Postausgang. Anschließend sendete ich ein weiteres Mail, in dem ich nun den aus meiner Sicht faulen Kompromiss ablehnte.

Jetzt hat der Forderungssteller trotz des Rückrufes dennoch beide Mails erhalten, einerseits das zurückgerufene Mail mit meiner Annahme der hälftigen Forderung, andererseits das Mail mit der Ablehnung dieser Forderung. Natürlich beruft sich der Forderungssteller, allerdings erst nach dem Erhalt beider Mails, auf meine Steilvorlage, namentlich der Annahme des Kompromisses und erwartet die Zahlung des hälftigen Betrages für seine unberechtigte Forderung. Das Ganze lief ausschließlich via Mail.

Nun die Gretchenfrage: Habe ich trotz des Rückrufes mit der Annahme der hälftigen Forderung via Mail den Kompromiss dennoch für mich rechtlich verpflichtend angenommen?
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich können Sie auch per Email rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und dadurch wirksame Verträge oder Vergleiche schließen.

Bei Ihnen stellt sich jedoch die Frage, wie sich das Zurückholen der Email auf die Rechtsverbindlichkeit auswirkt. Maßgeblich ist hier § 130 BGB. Danach wird eine Willensklärung (dazu gehört die Annahme eines Vergleichs) wirksam, sobald sie dem anderen zugeht. Ausnahmsweise gilt dieses jedoch nicht, wenn dem Erklärungsempfänger vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugeht. Mit dem Zurückholen der Email bekommt der Empfänger eine entsprechende Nachricht. Damit liegt m.E. ein gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs der Erklärung vor, so daß Ihre Annahmeerklärung keine Wirksamkeit mehr entfaltet.

Danach haben Sie keine rechtlich verbindliche Annahmeerklärung abgegeben, so daß Sie an den Vergleich nicht gebunden sind. Die Gegenseite kann sich damit nicht auf den Vergleich berufen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Bewertung des Fragestellers 23. November 2009 | 09:10

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