Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie auch per Email rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und dadurch wirksame Verträge oder Vergleiche schließen.
Bei Ihnen stellt sich jedoch die Frage, wie sich das Zurückholen der Email auf die Rechtsverbindlichkeit auswirkt. Maßgeblich ist hier § 130 BGB. Danach wird eine Willensklärung (dazu gehört die Annahme eines Vergleichs) wirksam, sobald sie dem anderen zugeht. Ausnahmsweise gilt dieses jedoch nicht, wenn dem Erklärungsempfänger vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugeht. Mit dem Zurückholen der Email bekommt der Empfänger eine entsprechende Nachricht. Damit liegt m.E. ein gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs der Erklärung vor, so daß Ihre Annahmeerklärung keine Wirksamkeit mehr entfaltet.
Danach haben Sie keine rechtlich verbindliche Annahmeerklärung abgegeben, so daß Sie an den Vergleich nicht gebunden sind. Die Gegenseite kann sich damit nicht auf den Vergleich berufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich können Sie auch per Email rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und dadurch wirksame Verträge oder Vergleiche schließen.
Bei Ihnen stellt sich jedoch die Frage, wie sich das Zurückholen der Email auf die Rechtsverbindlichkeit auswirkt. Maßgeblich ist hier § 130 BGB. Danach wird eine Willensklärung (dazu gehört die Annahme eines Vergleichs) wirksam, sobald sie dem anderen zugeht. Ausnahmsweise gilt dieses jedoch nicht, wenn dem Erklärungsempfänger vorher oder zeitgleich ein Widerruf zugeht. Mit dem Zurückholen der Email bekommt der Empfänger eine entsprechende Nachricht. Damit liegt m.E. ein gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs der Erklärung vor, so daß Ihre Annahmeerklärung keine Wirksamkeit mehr entfaltet.
Danach haben Sie keine rechtlich verbindliche Annahmeerklärung abgegeben, so daß Sie an den Vergleich nicht gebunden sind. Die Gegenseite kann sich damit nicht auf den Vergleich berufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -