16. Januar 2008
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23:25
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
E-Mail: kontakt@kanzlei-cziersky.de
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Im Zivilrecht gilt - wie Sie richtig erkennen - der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung. Insofern spricht nichts gegen die Aufnahme sowohl der Bedingungen Nr. 1 als auch von Nr. 2. Jeder, der sich für dieses konkrete Angebot interessiert, kennt dann auch die angegebenen Vertragsbedingungen. Mit der Abgabe eines Gebots erklärt er sich mit diesen einverstanden. Nach Vertragsabschluss kann deshalb der Käufer nicht sofortige Lieferung verlangen, sondern muss sich bis zu dem vereinbarten Lieferdatum gedulden.
2. Ein versuchter Betrug des Verkäufers liegt deshalb im Ergebnis selbstverständlich nicht vor.
3. Der Verkäufer kann vom dem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn das Versendedatum noch nicht eingetreten ist. Nach dem Versendedatum ist ein Rücktritt aufgrund der Vereinbarung nicht mehr möglich.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei Bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt