Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Es kommt erheblich darauf an, ob es sich um ein freiwillig eingeräumtes Wegerecht handelt oder aber um ein Notwegerecht nach § 917 BGB.
Kann der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dieses ausschließlich über ein anderes Grundstück erreichen, kann der Eigentümer des an der Straße gelegenen Grundstücks dies nicht verweigert. Dies ergibt sich aus § 917 BGB.
Er hat jedoch Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, die auch als Notwegerente bezeichnet wird und jährlich zu zahlen ist. Die Höhe der Notwegerente bemisst sich danach, wie stark die Nutzung des dienenden Grundstücks durch das Wegerecht beeinträchtigt wird. Liegt keine Beeinträchtigung vor, kann die Zahlung auch entfallen. Es kann alternativ auch eine Einmalzahlung festgelegt werden. Anders als ein Wegerecht wird das Notwegerecht nicht im Grundbuch eingetragen.
Man hat sich also auf einen Betrag geeinigt. In der Regel auch auf einen unbestimmten Zeitraum bzw. bis zum Wegfall des Notwegerechts.
Die Kommentierung zu § 917 BGB führt dazu wie folgt aus.
[quote]Für die Höhe der Rente kommt es nicht auf den Vorteil oder Nutzen an, den der Notweg für den Berechtigten (Rn 4) hat, sondern auf den Umfang der dem Verpflichteten (Rn 5) durch die Duldungspflicht entstehenden Beeinträchtigungen, welche er in der Nutzung des Grundstücks erleidet; maßgebend ist die Minderung des Verkehrswerts, den das gesamte Grundstück durch den Notweg erleidet (BGHZ 113, 32, 34 ff). Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Rentenpflicht (Rn 29) an (BGHZ 113, 32, 36). Die Höhe der Rente kann sich deshalb nur dann ändern, wenn sich der Umfang der Duldungspflicht ändert. Das setzt ein neues Verlangen des Berechtigten (Rn 23) voraus.[/quote]
Prütting / Wegen / Weinreich, BGB - Kommentar, 18. Auflage 2023, § 917 BGB, Rn. 30
Wird das Wegerecht freiwillig zwischen dienendem und herrschendem Grundstück vereinbart, hat der Eigentümer des dienenden Grundstücks keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung einer Geldrente oder eines Einmalbetrags. Gleichwohl kann eine Nutzungsentschädigung festgelegt werden.
Da aber in beiden Fällen eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden, können diese grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank für Ihre Antwort und den Unterschied zwischen Notwegerecht und freiwilligem Wegerecht! Können Sie bitte ihr Fachwissen spezifisch für unseren Fall anwenden? Wie ich beschrieben habe, handelt es sich um ein freiwilliges Gehrecht, genauer gesagt um ein Fahrrecht (das im Grundbuch eingetragen ist). Wie ich Ihrer Antwort entnehme, besteht in diesem Fall kein Zusammenhang zwischen der in der Reallast festgesetzten Höhe des Nutzungsentgelts und der Stärke der Nutzung. Auch verstehe ich, dass es keine Möglichkeit für den Begünstigten gibt, die Höhe der Entschädigung (Nutzungsentgeld) einseitig zu ändern. Besteht die Gefahr, dass der Begünstigte aufgrund der Inflation oder anderer Umstände einen höheren Betrag fordern kann, oder wird einmal ein konkreter Betrag festgelegt, bleibt dieser unverändert, sofern nicht beide Parteien zustimmen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Da es sich um ein freiwilliges Nutzungsrecht handelt, das im Grundbuch eingetragen ist und außerhalb dieser Reallast kein grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung besteht, bleibt es bei der einmal geschlossenen Vereinbarung. Ohne Ihre Zustimmung kann diese Vereinbarung nicht einseitig aufgekündigt oder geändert werden. Es gilt der römische Grundsatz - pacta sunt servanda.
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann auch ohne Ihr Zutun, die Reallast nicht aus dem Grundbuch entfernen und Sie sind nicht verpflichtet einer Änderung zuzustimmen oder gar eine neue Vereinbarung hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen