Räumumgstermin

22. Mai 2024 20:14 |
Preis: 53,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


07:51
Ich habe probleme mit meinem vermieter gehabt zwecks Mietzahlungen. Dann wurde die Wohnung fristlos gekündigt. Darauf hin entstand eine raumungsklage... Die mietsxhulden wurden daraufhin imnerhalb von 3 wochen gezahlt. Habe jedoch das nicht demmgericht mitgeteilt da ich dachte es hat sich erledigt.
Daraufhin kam das säumnisurteil.
3 Monate später hat der vermieter weil die miete zu spät kam eine gerichtsvollzieherin beantragt die wohnung zu räumen.
Darauf hin wurse die Wohnung von ser gemeinde beschlagnahmt.
Nach der bescglagnahme hatte ich leider wieder keine wohnung und mussaze noch bleiben. Nun hat der vermieter wieder einen teemin mit dem gerichtsvollzieher gemacht für morgen früh. Habe schutzantarg gestellt bei gerixht jedoch bis heute keine Antwort.
Mirgen ust schon der termin.
Meine ehemann wohnt auch in der Wohnung jedoch ist der Räumungstitel nur gegen mich.
Kann die Wohnung nun geräumt werden wenn er auch da gemeldet ust und dort wohnt? Er muss arbeiten und hat kein frei bekommen und ich wei# jicht was ich morgen machen soll. Wie kann uch das alles beweisen und irgendwie wenigstens noch ein paar wichen zeit verschaffen, da wir in 1 monat eine neue wohnung in aussicht haben.
Denken sie das wird erfolgreich und was muss uch beachten?

Mit freundlichen Grüßen
22. Mai 2024 | 20:39

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst einmal hat der Vermieter aufgrund des fristlosen Kündigungsrechts und der darauffolgenden Räumungsklage das Recht auf Räumung erlangt. Das Säumnisurteil hat die Räumung bestätigt, da keine Reaktion Ihrerseits auf die Klage erfolgt ist. Die nachträgliche Zahlung der Mietschulden hat zwar die Mietschulden beglichen, änderte jedoch nichts an der Rechtskraft des Räumungstitels.

Im deutschen Mietrecht, insbesondere nach § 543 BGB, kann der Vermieter bei erheblichen Mietrückständen fristlos kündigen. Ein Räumungstitel berechtigt den Vermieter zur Durchsetzung dieser Kündigung durch Zwangsräumung.

Die Tatsache, dass Ihr Ehemann ebenfalls in der Wohnung lebt, aber nicht im Räumungstitel genannt ist, könnte jedoch eine gewisse Rolle spielen. Grundsätzlich gilt der Räumungstitel nur gegen die im Titel genannten Personen. Ihr Ehemann könnte theoretisch einwenden, dass er ein eigenständiges Besitzrecht an der Wohnung hat. Dies würde allerdings in der Regel einen separaten Rechtstitel erfordern, der ihm den Besitz der Wohnung zuweist.

Es ist ratsam, dass Sie Ihrem Ehemann empfehlen, unverzüglich einen Anwalt zu konsultieren, um seine Rechte und Möglichkeiten zu prüfen. Der Anwalt könnte eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einreichen, um seine Besitzrechte geltend zu machen. Dabei ist jedoch die zeitliche Dringlichkeit zu beachten, da der Gerichtsvollzieher bereits morgen zur Räumung angesetzt ist.

Sie haben bereits einen Schutzantrag bei Gericht gestellt. Dies ist ein wichtiger Schritt, um einen Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, der es dem Gericht ermöglicht, die Räumung zu verhindern oder hinauszuzögern, wenn diese eine unzumutbare Härte darstellen würde, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt wäre. Ein solcher Antrag sollte detailliert begründet sein und alle relevanten Umstände darlegen, die die Härte Ihrer Situation verdeutlichen.

In Ihrem Schutzantrag sollten Sie auf folgende Punkte eingehen:
1. Die besondere Härte Ihrer Situation und die aktuellen Lebensumstände.
2. Die Tatsache, dass Sie in einem Monat eine neue Wohnung beziehen können.
3. Die möglichen schwerwiegenden Folgen einer sofortigen Räumung für Sie und Ihren Ehemann.
4. Ihre Bemühungen, die Mietrückstände zu begleichen und die Situation zu klären.

Es ist auch ratsam, alle relevanten Dokumente und Nachweise, wie die Bestätigung der neuen Wohnung, die Zahlungsbelege der beglichenen Mietschulden und ärztliche Atteste (falls gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen), dem Gericht vorzulegen.

Für den morgigen Tag gibt es folgende Handlungsmöglichkeiten:
- Versuchen Sie, umgehend das Gericht telefonisch oder persönlich zu kontaktieren, um eine schnelle Entscheidung über Ihren Schutzantrag zu erreichen.
- Bitten Sie den Gerichtsvollzieher um einen kurzen Aufschub und erklären Sie ihm die Situation, wobei Sie auf den laufenden Schutzantrag verweisen.

Letztlich hängt der Erfolg Ihres Schutzantrags davon ab, ob das Gericht die unzumutbare Härte anerkennt und bereit ist, die Räumung zu verschieben. Die zeitliche Dringlichkeit macht es jedoch schwierig, eine Garantie für den Erfolg zu geben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2024 | 21:07

Danke für ihre Antwort. Eine frage habe ich noch uberall im. Gesetz stehr dass der ehepartner rscht hat an der Wohnung eines eheparrners sigar wenn der vermieter nicht einverstanden ist. Warum braucht mein mann dann eine klage?
Reicht es nicht aus senn die Gerichtvollzieherin siehf dass er bei mir wihnhaft ist seine sachrn und papiere da hat und einen schlussel und die Wohnung nutzyz. Wir uaben 2 gemeinsame kinder 1 jahr und 8 jahre.
Rsicht das nicht aus um. Die Räumung wenigstens aufzuschieben.
Dass es nucht erledigt ist weß ich natürlich aber ich rede jetyz nur um zeit zu gewinnen.
Denken sie dass das erfolg hat? Weil einen Anwalt yu finden wird nicht leicht da did Räumung schon mirgen in der fruh erfolgt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2024 | 07:51

Zunächst einmal ist es korrekt, dass gemäß § 1568a BGB ein Ehepartner, der nicht Mietvertragspartei ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Fortsetzung des Mietverhältnisses im Falle einer Scheidung oder Trennung beanspruchen kann. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Ehepartner ein sofortiges, eigenständiges Wohnrecht hat, ohne dass die formalen Voraussetzungen erfüllt werden.

Im konkreten Fall Ihrer Frage zur bevorstehenden Räumung und der Möglichkeit, diese aufzuschieben, um Zeit zu gewinnen, sind folgende Punkte entscheidend:

Das Recht des Ehepartners, in der Wohnung zu verbleiben, kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden. Ein bloßes Vorzeigen von Beweisen wie Anwesenheit, Schlüsselbesitz oder Dokumenten reicht nicht aus, um eine gerichtliche Räumung zu stoppen. Der Gerichtsvollzieher ist an den Räumungstitel gebunden und kann nicht von sich aus entscheiden, diesen nicht zu vollstrecken.

Um die Räumung zumindest kurzfristig aufzuschieben, könnte Ihr Mann versuchen, eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Eine solche Verfügung könnte erwirkt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass schwerwiegende Gründe gegen die Räumung sprechen, insbesondere wenn das Wohl der Kinder erheblich beeinträchtigt würde.

Eine einstweilige Verfügung kann in sehr dringenden Fällen auch kurzfristig erwirkt werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten ungewiss und hängen stark von den individuellen Umständen ab. Der Richter muss überzeugt werden, dass die sofortige Räumung eine unzumutbare Härte darstellen würde.

In Ausnahmefällen kann auch der soziale Schutz durch Jugendämter oder andere soziale Dienste in Anspruch genommen werden, die möglicherweise Einfluss nehmen können. Bei drohender Obdachlosigkeit und dem Schutz minderjähriger Kinder könnten diese Stellen unterstützend tätig werden.

Insgesamt bleibt festzustellen, dass ohne eine gerichtliche Anordnung die Chancen, eine Räumung durch bloßes Vorzeigen von Beweisen zu verhindern, sehr gering sind. Es wäre ratsam, so schnell wie möglich rechtlichen Beistand zu suchen und eine einstweilige Verfügung zu beantragen, um Zeit zu gewinnen und eine dauerhafte Lösung zu finden. Hierbei ist es wichtig, alle relevanten Beweise und Dokumente sorgfältig vorzubereiten und darzulegen.

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