Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens setzt grds. vor, dass noch kein Hauptsachverfahren anhängig ist. Ist dies jedoch der Fall, so entfällt die Zulässigkeit und das Verfahren ist einzustellen, es sei denn es kann unter den Voraussetzungen des §485 Abs1 ZPO weitergeführt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Gegner einem selbständigen Beweisverfahren zustimmt oder aber zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so ist der Antrag als unzulässig abzulehnen.
Unzulässig ist das Verfahren also auch dann, wenn es sich um den selben Streitgegenstand handelt. Das ist dann der Fall, wenn der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt und das Beweisthema eines des Hauptsacheverfahrens ist, so dass das rechtliche Interesse entfällt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann ohne genauen Angaben des Inhalts des Rechtsstreites nicht beurteilt werden.
Gemäß §490 ZPO entscheidet das Gericht, welches nach §486 ZPO zuständig ist, durch Beschluss. Gegen einen abweisenden Beschluss ist die sofortige Beschwere, §567 ZPO statthaft. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, also vorliegend beim Amtsgericht.
Hält das Amtsgericht die Beschwerde für unbegründet, so ergeht ein Nichtabhilfebeschluss wie vorliegend. In diesem Fall ist sodann die Beschwerde gemäß §572 ZPO an das Beschwerdegericht, vorliegend das Landgericht, abzugeben. Für das Beschwerdeverfahren vor den Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang, auch wenn die Beschwerde nach Nichtabhilfebeschluss an das LG abgegeben wird. Das AG muss also die Beschwerde an das LG abgegeben haben. Dies sollten Sie vorher nochmals prüfen.
Der Beschluss des LG ist grds. unanfechtbar, es sei denn es wurde ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zugelassen oder diese ist im Gesetz vorgesehen. Das Gesetz sieht die Rechtsbeschwerde im Fall des selbständigen Beweisverfahrens nicht vor, so dass sie zugelassen werden müsste.
Andernfalls bestünde tatsächlich der Rechtsbehelf der Gehörsrüge gemäß §321 a ZPO. Hierzu müssen Sie aber darlegen, dass Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ansatzpunkt wäre hierbei, dass der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zulässig gewesen wäre. Dies müsste aber noch detaillierter geprüft werden. Auch hier muss die Rüge wieder bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angegriffen wird, dies wird vorliegend die Entscheidung des Beschwerdegerichts sein, so dass für die Gehörsrüge sodann tatsächlich Anwaltszwang besteht. Gegen den Ausgangsbeschluss, mit welchem der Antrag auf selbständiges Beweisverfahren abgelehnt wurde, wäre die Gehörsrüge unzulässig, da ein anderes Rechtsmittel bestand, wobei auch die Notfrist von 2 Wochen abgelaufen sein dürfte.
Soweit der Rechtsweg ausgeschöpft ist, wäre auch die Verfassungsbeschwerde rein theoretisch möglich. Für diese besteht kein Anwaltszwang. Allerdings bestehen hinsichtlich der Form bereits erhöhte Anforderungen. So muss die Verfassungsbeschwerde begründet werden, dies bereits bis zum Ablauf der Einlegung der Frist und sämtliche Unterlagen müssen im Original beigefügt werden.
Ich rate Ihnen dringend an, sich diesbezüglich weiterer anwaltlicher Hilfe zu bedienen und hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte.
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens setzt grds. vor, dass noch kein Hauptsachverfahren anhängig ist. Ist dies jedoch der Fall, so entfällt die Zulässigkeit und das Verfahren ist einzustellen, es sei denn es kann unter den Voraussetzungen des §485 Abs1 ZPO weitergeführt werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Gegner einem selbständigen Beweisverfahren zustimmt oder aber zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, so ist der Antrag als unzulässig abzulehnen.
Unzulässig ist das Verfahren also auch dann, wenn es sich um den selben Streitgegenstand handelt. Das ist dann der Fall, wenn der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt und das Beweisthema eines des Hauptsacheverfahrens ist, so dass das rechtliche Interesse entfällt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann ohne genauen Angaben des Inhalts des Rechtsstreites nicht beurteilt werden.
Gemäß §490 ZPO entscheidet das Gericht, welches nach §486 ZPO zuständig ist, durch Beschluss. Gegen einen abweisenden Beschluss ist die sofortige Beschwere, §567 ZPO statthaft. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, also vorliegend beim Amtsgericht.
Hält das Amtsgericht die Beschwerde für unbegründet, so ergeht ein Nichtabhilfebeschluss wie vorliegend. In diesem Fall ist sodann die Beschwerde gemäß §572 ZPO an das Beschwerdegericht, vorliegend das Landgericht, abzugeben. Für das Beschwerdeverfahren vor den Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang, auch wenn die Beschwerde nach Nichtabhilfebeschluss an das LG abgegeben wird. Das AG muss also die Beschwerde an das LG abgegeben haben. Dies sollten Sie vorher nochmals prüfen.
Der Beschluss des LG ist grds. unanfechtbar, es sei denn es wurde ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zugelassen oder diese ist im Gesetz vorgesehen. Das Gesetz sieht die Rechtsbeschwerde im Fall des selbständigen Beweisverfahrens nicht vor, so dass sie zugelassen werden müsste.
Andernfalls bestünde tatsächlich der Rechtsbehelf der Gehörsrüge gemäß §321 a ZPO. Hierzu müssen Sie aber darlegen, dass Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Ansatzpunkt wäre hierbei, dass der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zulässig gewesen wäre. Dies müsste aber noch detaillierter geprüft werden. Auch hier muss die Rüge wieder bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angegriffen wird, dies wird vorliegend die Entscheidung des Beschwerdegerichts sein, so dass für die Gehörsrüge sodann tatsächlich Anwaltszwang besteht. Gegen den Ausgangsbeschluss, mit welchem der Antrag auf selbständiges Beweisverfahren abgelehnt wurde, wäre die Gehörsrüge unzulässig, da ein anderes Rechtsmittel bestand, wobei auch die Notfrist von 2 Wochen abgelaufen sein dürfte.
Soweit der Rechtsweg ausgeschöpft ist, wäre auch die Verfassungsbeschwerde rein theoretisch möglich. Für diese besteht kein Anwaltszwang. Allerdings bestehen hinsichtlich der Form bereits erhöhte Anforderungen. So muss die Verfassungsbeschwerde begründet werden, dies bereits bis zum Ablauf der Einlegung der Frist und sämtliche Unterlagen müssen im Original beigefügt werden.
Ich rate Ihnen dringend an, sich diesbezüglich weiterer anwaltlicher Hilfe zu bedienen und hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte.