Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass im Rahmen der Beantwortung dieser Frage nur ein erster grober Überblick gegeben werden kann, da eine abschließenden Bewertung nicht möglich ist.
Ihr Anspruch als Makler auf Zahlung einer Maklerprovision richtet sich nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
Grundsätzlich können auch nacheinander beauftragte Makler jeder für sich einen Provisionsanspruch haben. Hierzu müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn:
1. ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde,
2. die Maklerleistung erbracht wurde und
3. ein wirksamer Hauptvertrag aufgrund der dem Auftraggeber bekannten Maklertätigkeit zustande kommt.
Punkt 1 liegt unstreitig vor bzw. lag bis zur Kündigung des Vertrages vor.
Hinsichtlich Punkt 2 ist erforderlich, dass eine Vermittlungstätigkeit stattgefunden hat. Der Makler muss bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Interessenten eingewirkt haben, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern. Als nicht ausreichend wird hierbei die Zusendung eines Exposés oder die Ermöglichung der Objektbesichtigung angesehen. Erforderlich ist das Verhandeln mit dem Interessenten. Diese Voraussetzung dürfte jedoch nach Ihren Angaben vorliegen, da Sie schreiben, der Interessent hätte Kaufangebote gemacht, die von Ihnen geprüft und wegen zu niedrigem Kaufpreis abgelehnt wurden.
Die wohl entscheidene Voraussetzung für Ihren Fall versteckt sich hinter Punkt 3. Es muss nämlich ein Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss bestehen. Ihre Vermittlungstätigkeit muss also für den Abschluss des Hauptvertrages kausal gewesen sein. Nicht erforderlich ist, dass Ihre Vermittlungstätigkeit allein oder hauptsächlich ursächlich war. Es ist ausreichend, wenn Ihre Tätigkeit mitursächlich war. Ein Vermittlungsmakler muss durch seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten fördern, also bei ihm ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss des Hauptvertrages setzen. Aufgrund Ihrer vorherigen Tätigkeit gegenüber dem Interessenten kann hier meines Erachtens nach die Kausalität bejaht werden. Der Interessent stand mit Ihnen in Kontakt, hat das Objekt mit Ihnen besichtigt und über den Kaufpreis verhandelt. Diese Tätigkeiten dürften dazu geführt haben, dass der Interessent den Wunsch entwickelt hat das Objekt käuflich zu erwerben, so dass Ihre Tätigkeit zumindest mitursächlich war.
Ich sehe allerdings auch zwei Probleme:
Zum einen die zeitliche Komponente. Die Rechtsprechung kommt Ihnen insoweit entgegen, als dass sie eine Beweiserleichterung dadurch schafft, dass die Kausalität zugunsten des Maklers vermutet wird. Dies aber nur, wenn der Vertragsabschluss in einem angemessenen Zeitabstand nachfolgt und der Interessent keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nachweist. Ob also noch Mitursächlichkeit vorliegt, wenn der Vertrag erst 1 1/2 Jahre später abgeschlossen wird, ist fraglich.
Darüber hinaus beziehen sich die Ausführungen zur Kausalität auf den Interessenten, der später auch den Hauptvertrag abschließt. Hier ist also weiterhin fraglich, ob Ihre Vermittlungstätigkeit auch mitursächlich für den Abschluss des Vertrages durch die Ehefrau war und ob dieser gegenüber überhaupt eine Vermittlungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Insgesamt sehe ich Sie hier in der Pflicht, die Voraussetzungen für das Entstehen der Provision nachzuweisen, insbesondere wenn die Beweiserleichterung nicht mehr eingreift. Darüber hinaus müssten Sie nachweisen, dass auch der Wille der Ehefrau zum Abschluss des Vertrages durch Sie gefördert wurde, was ich für recht schwierig halte, da ausschließlich Kontakt zum Interessenten bestand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass im Rahmen der Beantwortung dieser Frage nur ein erster grober Überblick gegeben werden kann, da eine abschließenden Bewertung nicht möglich ist.
Ihr Anspruch als Makler auf Zahlung einer Maklerprovision richtet sich nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.
Grundsätzlich können auch nacheinander beauftragte Makler jeder für sich einen Provisionsanspruch haben. Hierzu müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn:
1. ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen wurde,
2. die Maklerleistung erbracht wurde und
3. ein wirksamer Hauptvertrag aufgrund der dem Auftraggeber bekannten Maklertätigkeit zustande kommt.
Punkt 1 liegt unstreitig vor bzw. lag bis zur Kündigung des Vertrages vor.
Hinsichtlich Punkt 2 ist erforderlich, dass eine Vermittlungstätigkeit stattgefunden hat. Der Makler muss bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Interessenten eingewirkt haben, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages zu fördern. Als nicht ausreichend wird hierbei die Zusendung eines Exposés oder die Ermöglichung der Objektbesichtigung angesehen. Erforderlich ist das Verhandeln mit dem Interessenten. Diese Voraussetzung dürfte jedoch nach Ihren Angaben vorliegen, da Sie schreiben, der Interessent hätte Kaufangebote gemacht, die von Ihnen geprüft und wegen zu niedrigem Kaufpreis abgelehnt wurden.
Die wohl entscheidene Voraussetzung für Ihren Fall versteckt sich hinter Punkt 3. Es muss nämlich ein Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsschluss bestehen. Ihre Vermittlungstätigkeit muss also für den Abschluss des Hauptvertrages kausal gewesen sein. Nicht erforderlich ist, dass Ihre Vermittlungstätigkeit allein oder hauptsächlich ursächlich war. Es ist ausreichend, wenn Ihre Tätigkeit mitursächlich war. Ein Vermittlungsmakler muss durch seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten fördern, also bei ihm ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss des Hauptvertrages setzen. Aufgrund Ihrer vorherigen Tätigkeit gegenüber dem Interessenten kann hier meines Erachtens nach die Kausalität bejaht werden. Der Interessent stand mit Ihnen in Kontakt, hat das Objekt mit Ihnen besichtigt und über den Kaufpreis verhandelt. Diese Tätigkeiten dürften dazu geführt haben, dass der Interessent den Wunsch entwickelt hat das Objekt käuflich zu erwerben, so dass Ihre Tätigkeit zumindest mitursächlich war.
Ich sehe allerdings auch zwei Probleme:
Zum einen die zeitliche Komponente. Die Rechtsprechung kommt Ihnen insoweit entgegen, als dass sie eine Beweiserleichterung dadurch schafft, dass die Kausalität zugunsten des Maklers vermutet wird. Dies aber nur, wenn der Vertragsabschluss in einem angemessenen Zeitabstand nachfolgt und der Interessent keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nachweist. Ob also noch Mitursächlichkeit vorliegt, wenn der Vertrag erst 1 1/2 Jahre später abgeschlossen wird, ist fraglich.
Darüber hinaus beziehen sich die Ausführungen zur Kausalität auf den Interessenten, der später auch den Hauptvertrag abschließt. Hier ist also weiterhin fraglich, ob Ihre Vermittlungstätigkeit auch mitursächlich für den Abschluss des Vertrages durch die Ehefrau war und ob dieser gegenüber überhaupt eine Vermittlungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Insgesamt sehe ich Sie hier in der Pflicht, die Voraussetzungen für das Entstehen der Provision nachzuweisen, insbesondere wenn die Beweiserleichterung nicht mehr eingreift. Darüber hinaus müssten Sie nachweisen, dass auch der Wille der Ehefrau zum Abschluss des Vertrages durch Sie gefördert wurde, was ich für recht schwierig halte, da ausschließlich Kontakt zum Interessenten bestand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin