Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt nur Antworten auf die Rechte (Schwer-)Behinderter im Kündigungsfall am Arbeitsplatz,i.Verbindung mit dem Schwerbehindertengestz.
Eins spezielle gesetzliche regelung zur juristischen Lösung Ihres Problems findet sich in keiner der vorgenannten beiden Vorschriften.
Insbesondere das Schwerbehindertengesetz verlangt aber in allgemeiner Form eine weitestegehend mögliche Anpassung öffentlicher Einrichtungen an die Bedürfnisse der jeweiligen
Behinderungsarten.
Diese Anpassung sieht in der Realität derzeit noch aus,dass in den von Ihnen genannten öffentlichen Verkehrsmitteln Toiletteneinrichtungen fehlen.
es gibt daher bislang nur indirekte Hilfen.
Sie können z.Beispiel beim Club Behinderter und ihrer Freunde(CBF,Anschrift finden Sie im Internet) einen Zentralschlüssel für Behindertentoiletten (also solche ,die mit
dem Rollstuhlfahrerkennzeichen versehen sind,aber auch für andere behinderte gelten) bestellen.
>Mit diesem Schlüssel können Sie dann wenigstens ganz bestimmte
Toiletten an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit jederzeit benutzen und ggfl.-soweit möglich-Ihre Fahrtrouten örtlich auf diese Toiletten abstimmen.
Mit freundlichenGrüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
es haben sich in meine obige Antwort einige Tippfehler eingeschlichen.Ich bitte Sie höflich,dies zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt nur Antworten auf die Rechte (Schwer-)Behinderter im Kündigungsfall am Arbeitsplatz,i.Verbindung mit dem Schwerbehindertengestz.
Eins spezielle gesetzliche regelung zur juristischen Lösung Ihres Problems findet sich in keiner der vorgenannten beiden Vorschriften.
Insbesondere das Schwerbehindertengesetz verlangt aber in allgemeiner Form eine weitestegehend mögliche Anpassung öffentlicher Einrichtungen an die Bedürfnisse der jeweiligen
Behinderungsarten.
Diese Anpassung sieht in der Realität derzeit noch aus,dass in den von Ihnen genannten öffentlichen Verkehrsmitteln Toiletteneinrichtungen fehlen.
es gibt daher bislang nur indirekte Hilfen.
Sie können z.Beispiel beim Club Behinderter und ihrer Freunde(CBF,Anschrift finden Sie im Internet) einen Zentralschlüssel für Behindertentoiletten (also solche ,die mit
dem Rollstuhlfahrerkennzeichen versehen sind,aber auch für andere behinderte gelten) bestellen.
>Mit diesem Schlüssel können Sie dann wenigstens ganz bestimmte
Toiletten an bestimmten Orten in der Öffentlichkeit jederzeit benutzen und ggfl.-soweit möglich-Ihre Fahrtrouten örtlich auf diese Toiletten abstimmen.
Mit freundlichenGrüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
Ergänzung vom Anwalt
26. Dezember 2006 | 10:35
Sehr geehrter Herr Fragesteller,es haben sich in meine obige Antwort einige Tippfehler eingeschlichen.Ich bitte Sie höflich,dies zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin