6. Januar 2024
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11:37
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für unnötige oder falsch durchgeführte Operationen kann aufgrund der Arzthaftung ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.
Es ist zunächst festzustellen, ob ein Arztfehler vorliegt.
Der Maßstab für einen Behandlungsfehler ist der in den fachspezifischen Leitlinien definierte medizinische Standard. Der Standard gibt darüber Auskunft, welches Verhalten von einem aufmerksamen Arzt in einer konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs zum Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Erfüllt der Arzt diese Anforderung nicht und trägt der Patient einen Schaden davon, muss der Arzt für den Schaden eintreten.
Laut Einschätzung von Prof. Dr. Molls liegt im konkreten Fall ein Behandlungsfehler vor. Bei Kenntnis der operativen Vorgeschichte hätte ein sorgfältiger Arzt gleich eine Strahlenterapie gemacht.
In einem Gerichtsverfahren bräuchten wir ein schriftliches Gutachten dazu.
Im außergerichtlichen Verfahren ist dies noch nicht notwendig.
Ihnen steht also grundsätzlich ein Schmerzensgeld zu. Die Höhe ist abhängig von den konkreten gesundheitlichen Folgen der misslungenen Operation, also 3 Wochen Intensivstation, 8 Bauchöffnungen, 35 Bestrahulungen etc.
Zu Ihren Fragen.
1) Die PKV verhält sich insofern richtig, da sie nicht prüfen muss, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
2) Ihnen steht jedoch ein Schmerzensgeldanspruch gegen den behandelnden Arzt bzw. seine Klinik zu. Diesen würde ich nach erster Einschätzung zwischen 6.000 - 8.000 € einschätzen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter