Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Offensichtlich sind sie von der „Plagiatswelle" erfasst worden, die über die deutsche Hochschullandschaft hinweg zu rollen scheint. Es ist zu beobachten, dass die deutschen Hochschulen überaus sensibel, bzw. oftmals auch unangepasst nervös mit dem Thema Plagiate umgehen.
Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass Sie eine Quellenangabe in nicht ausreichend wissenschaftlicher Art und Weise gekennzeichnet haben sollen. Hierbei dürfte es sich, Ihren Angaben nach, um ein Doppelzitat, d.h. ein Zitat im Zitat gehandelt haben.
Nunmehr sind sie zu einer Anhörung wegen des Vorwurfs der Täuschung geladen und fragen, wie Sie Ihren Standpunkt darstellen können.
Zunächst verhält es sich so, das eine Täuschung Vorsatz voraussetzt. Das bedeutet, dass einem Täuschenden zumindest der Vorwurf gemacht werden müsste, dieser habe zwar nicht täuschen wollen, habe aber die (Gefahren)lage erkannt und sich hiermit abgefunden.
Dies wäre die schwächste Form des Vorsatzes. Sie geben an, e i n e Quellenangabe u n b e a b s i c h t i g t vergessen zu haben. Nach kurzer Sichtung der Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Verwaltungsgerichte erst bei mehrfachen Verstößen überhaupt zu der Annahme gelangen, es könnte eine Form von Vorsatz und damit letztlich eine Täuschung vorliegen.
Sie sollten daher im Rahmen der Anhörung darauf achten, dass Ihnen Ihre Vergesslichkeit nicht als Vorsatz ausgelegt wird. Hierzu sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie „unbeabsichtigt eine Quellenangabe vergessen" haben. Damit sollte die größte Gefahr, die Brandmarkung der Arbeit als Täuschung, gebannt sein. Da die Hochschule auch nur eine verhältnismäßige Entscheidung treffen darf, sollte in Ihrem Fall allenfalls eine Herabstufung der Prüfungsleistung in Rede stehen. Es darf doch nicht übersehen werden, dass es neben all den Täuschungen und Plagiaten auch reine Formfehler geben muss.
Sollte die Hochschule eine andere, negativere Entscheidung treffen, wäre zu überlegen, ob Sie einen Anwalt mit der eingehenden Prüfung der Angelegenheit betrauen.
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Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Sehr geehrter Herr Zieger,erstmal vielen dank für die schnelle Antwort.Ich muss noch vermeken,daß der kopierte Text nicht umgeformt worden ist weil ich diesen nicht als meinen eigenen präsentieren wollte.Mein Vorsatz hat also genau das Gegenteil bewirkt.Kann das gegen mich verwendet werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
nein, dieser Umstand dient aus meiner Sicht eher Ihrer Entlastung. Ihre letzte Schilderung macht aber auch deutlich, dass die Hochschule hier möglicherweise von einem schwerwiegenderen Verstoß ausgeht. Denn die Hochschule hat ja von Ihrem Ansinnen, einen fremden Text nicht als eigenen erscheinen zu lassen, keine Kenntnis.
Ich gehe davon aus, dass dieses Missverständnis aufgeklärt werden kann. Die ungenaue wissenschaftliche Arbeitsweise, die zu Abzügen bei der Bewertung führen muss, bleibt aber bestehen.
Vorsatz, wie ihn die Täuschung verlangt, vermag ich jedenfalls nicht zu erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
-Rechtsanwalt-