17. Januar 2018
|
12:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben, lässt sich in juristischer Hinsicht leider nicht abschließend prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Zahlung der EUR 2.500,00 geltend machen können.
Lassen Sie mir doch bitte die Ihnen vorliegenden schriftlichen Unterlagen (maßgebliche Seite des Katalogs mit dem Gewinnspiel sowie den Teilnahmebedingungen) per E-Mail (info@kanzlei-roth.de) zukommen, damit ich den Fall eingehend prüfen kann.
Sollte sich herausstellen, dass Sie einen begründeten Anspruch haben, vertrete ich Sie gerne gegenüber dem Unternehmen. Die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Ergänzung vom Anwalt
19. Januar 2018 | 11:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Überlassung der Unterlagen, die von mir in Augenschein genommen worden sind. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:
Nach meiner Auffassung handelt es sich hier um eine Gewinnzusage im Sinne von § 661a BGB. Hierbei gilt der Empfängerhorizont des durchschnittlichen Verbrauchers.
Abzustellen ist ferner auf "mitgeteilte Begleitumstände und optische Gestaltungsmerkmale, die, wie etwa offiziöse Siegel und Stempel, geeignet sind, eine Vorstellung zu beeinflussen (vgl. OLG Stuttgart 25. November 2002 - 6 U 135/02).
Um den Preis zu erhalten, müssen Sie das Gewinnticket zurückschicken. In diesem Fall können Sie den Anspruch geltend machen.
Die Kosten nach dem RVG kann ich - wenn gewünscht - per E-Mail an die Hand. Sollten Sie mich beauftragen, würde der aufgewandte Betrag angerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -