25. Januar 2011
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12:20
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
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E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sie beziehungsweise Ihre Frau haben hier durchaus eine rechtliche Handhabungsmöglichkeit.
Die Entscheidung des Prüfungsamtes muss nicht so hingenommen werden. Zunächst einmal müsse überhaupt geprüft werden, ob hier eine willkürliche Entscheidung vorliegt oder ob der Vorwurf des Plagiats zumindest vertretbar ist.
Hierbei wird es nicht nur auf Fragen des Vorsatzes auf Seiten Ihrer Frau ankommen, sondern vor allem darauf, welcher Anteil in Bezug auf die gesamte Arbeit ( also prozentual) als unverändert übernommen und somit als Plagiat eingestuft werden kann.
Um die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte beurteilen zu können, müsste diese Frage zunächst abschließend geklärt werden. Hierzu sollte Ihre Frau einen im Hochschulrecht/Verwaltungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung dieser Frage sowie der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Zumindest nach ihrer Schilderung spricht einiges gegen den Vorwurf des Plagiats.
Sofern Ihre Frau hier nicht bewusst größere Textpassagen unverändert übernommen hat oder nahezu unverändert übernommen hat beziehungsweise als eigenes Gedankengut ausgegeben hat, sondern lediglich ab und zu einmal eine Fußnote vergessen hat, wäre der Vorwurf des Plagiats zumindest angreifbar.
Ihre Frau sollte gegen die Ablehnung zur Zulassung der letzten Prüfung beziehungsweise die Einstufung als Plagiat Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte sie gerichtliche Hilfe beim zuständigen Verwaltungsgericht suchen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wäre hier meines Erachtens eine einstweilige Anordnung i.S.v. § 123 VwGO der richtige Weg.
Hierdurch könnte dann erreicht werden, dass Ihre Frau am nächstmöglichen Prüfungstermin teilnimmt, sofern der Vorwurf des Plagiats erfolgreich abgewehrt werden kann. Dann wäre es auch unschädlich, dass sie aus Gründen, für die sie nach ihrer Schilderung nicht verantwortlich ist, den Anmeldetermin versäumt hat.
Zunächst sollte der Rechtsanwalt, den Ihre Frau dringend beauftragen sollte, die Universität außergerichtlich anschreiben und mit Nachdruck nicht nur den Vorwurf des Plagiats zurückweisen, sondern auch einen detaillierten Nachweis der Universität für den Vorwurf fordern.
Wichtig in dem gesamten Zusammenhang ist nämlich zu wissen, dass nicht Ihre Frau beweisen muss, dass es kein Plagiat ist, sondern die Hochschule müsste in einem gerichtlichen Verfahren beweisen können (hätte also die Beweislast), dass es sich um ein Plagiat handelt.
Dieses ist nicht nur mit sehr viel Arbeit verbunden, sondern nach ihrer Schilderung gegebenenfalls gar nicht aussichtsreich. Hinzu kommt, dass meiner Erfahrung nach in Rechtsstreitigkeiten mit Hochschulen und Universitäten oftmals eine außergerichtliche Erledigung der Sache möglich ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
25. Januar 2011 | 14:48
Vielen Dank Herr Newerla, Sie haben uns sehr geholfen.
Wir haben zwischenzeitlich einen Kollegen konsultiert und einen Beratunsgtermin vereinbart.
Viele Grüße aus einer südlicheren Region Deutschlands!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. Januar 2011 | 15:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich freue mich, dass ich Ihnen soweit helfen konnte.
Dann wünsche ich Ihnen und insbesondere Ihrer Frau
noch alles Gute und viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244