Plagiatsvorwurf bei Magisterarbeit

| 25. Januar 2011 11:45 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


15:23
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie im Namen meiner Frau.
Meine Frau studiert an einer namenhaften Universität, in der Fakultät Politikwissenschaften mit Nebenfach Volkswirtschaft und Recht.
Sie hat Ende September 2010 ihre Magisterarbeit im Bereich Poltikwissenschaften eingereicht. Im Dezember 2010 hat sie an der schriftlichen Magisterprüfung teilgenommen. Die Zulassung zur schriftliche Magisterprüfung kann jedoch nur erteilt werden, wenn die Magisterarbeit erfolgreich bestanden wurde. Im Wissen dass meine Frau die schriftliche Magisterprüfung im Dezember abgelegt hat, hatte sie sich sehr intensiv auf ihre beiden letzten Magisterprüfungen, die am Freitga letzte Woche und heute, Dienstag 25.01.2011 stattfinden sollten, vorbereitet. Hierbei handelt es sich um mündliche Prüfungen im Fachbereich Recht und Volkwirtschaft soweit ich weiß. Diese beiden mündlichen Prüfungen stellen die letzten Prüfungen zum Erreichen des Magistertitels dar.
Am Mittwoch letzte Woche hat meine Frau erfahren dass die am Freitag letzte Woche stattfindende Prüfung aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Professors auf Montag, 24.01.2011 verschoben wurde. Nachdem meine Frau bis Samstag, 22.01.2011 immer noch keine genauen Termin erhalten hatte, wendete sich meine Frau per email an den zuständigen Professor. Dieser antwortete am Sonntag per email dass meine Frau sich am Montag an das Prüfungsamt wenden soll um näheres zu erfahren. Daraufhin telefonierte meine Frau am Sonntag, 23.01.2011 mit der zuständigen Mitarbeiterin des Prüfungsamtes auf deren Privatnummer. Die Dame des Prüfungsamtes erklärte dass die Magisterarbeit als Plagiat eingestuft wurde durch den Zweitkorrektor. Daraufhin besuchten wir am Montag, 24.01.2011 das Prüfungsamt um die Angelegenheit zu klären. Wir nahmen Einsicht in die Gutachten die durch den Erst- und Zweitkorrektor erstellt wurden. Der Erstkorrektor benotete die Arbeit mit 2,3. Der Zweitkorrektor hingegen mit 5,0 und als Plagiat. Laut Gutachten des Zeitkorrektors wurde fremdes Gedankengut ohne Angabe von Quellen etc. verwendet. Laut Gutachten des Erstkorrektors kann jedoch kein Vorsatz erkannt werden. Meine Frau versichert jedoch alle Quellen mit bestem Wissen und Gewissen angegeben zu haben. Sie verwendete selbstverständlich auch Artikel aus dem Internet und hat diese Quellen ebenfalls belegt.
Meine Frage ist nun was man tun kann? Laut Prüfungsamt müssen wir, bzw. meine Frau das so hinnehmen und eine neue Magisterarbeit anfertigen. Die Frist zur Anmeldung ist aber eigentlich schon längst abgelaufen. Meine Frau wurde allerdings nicht rechtzeitig, bzw. 2 Monate nachdem die Frist eigentlich abgelaufen war, und erst ein Tag vor der eigentlich letzten Prüfung darüber informiert dass ihre Arbeit nicht angenommen wurde. Wie sie sich sicher vorstellen können ist meine Frau völlig am Boden zerstört. Ich bin der Meinung dass das unhaltbare und menschenverachtende Methoden sind die an dieser Universität angewandt werden. Wie kann es sein dass man zu einer schriftlichen Magisterprüfung zugelassen wird, obwohl die Magisterarbeit als Plagiat eingestuft wurde, wenn auch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt. Des Weiteren bin ich auch der Meinung dass alle Studierenden die selbe Chance erhalten müssen, was hier ebenfalls nicht passiert ist. Alle Kommilitonen meiner Frau mussten nur die Hardcopy der Magisterarbeit, also die Durckvariante einreichen, meine Frau jedoch die elektronische Variante, die dann durch eine spezielle Software geprüft wurde. Im Internet habe ich gefunden dass der Einsatz einer solchen Software jedoch höchst zweifelhaft ist, s. hierzu: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518,508217,00.html
Meine Frau hat an ihrer Magisterarbeit ca. 600 - 960 Stunden intensiv gearbeitet. Sie hat über einen Zeitraum von 6 Monaten, ca. 20 Tage im Monat und ca. 5 - 8 Stunden recherchiert und die Arbeit ausgearbeitet. Selbtverständlich hat sie versucht jede Quellenangabe ordnungsgemäß anzugeben. Natürlich räumt sie aber auch ein, dass es schon passieren kann eine Fußnote zu vergessen, oder dass ein Fehler unterlaufen ist bei der Quellenangabe, sicher jedoch nicht mit Vorsatz! Das Gutachten des Zweitkorrektors zeigt leider keinen Vergleich zum Abschnitt in der Magisterarbeit, sondern nur die augenscheinlich plagiirte Stellen. Eine Kopie der beiden Gutachten verwerte man uns leider.
Ich würde mich freuen Ihre professionelle Meinung diesbezüglich zu hören und uns eventuell zu sagen was man tun kann.
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,
Der Ehemann einer völlig verzweifelten Studierenden
25. Januar 2011 | 12:20

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sie beziehungsweise Ihre Frau haben hier durchaus eine rechtliche Handhabungsmöglichkeit.

Die Entscheidung des Prüfungsamtes muss nicht so hingenommen werden. Zunächst einmal müsse überhaupt geprüft werden, ob hier eine willkürliche Entscheidung vorliegt oder ob der Vorwurf des Plagiats zumindest vertretbar ist.

Hierbei wird es nicht nur auf Fragen des Vorsatzes auf Seiten Ihrer Frau ankommen, sondern vor allem darauf, welcher Anteil in Bezug auf die gesamte Arbeit ( also prozentual) als unverändert übernommen und somit als Plagiat eingestuft werden kann.

Um die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte beurteilen zu können, müsste diese Frage zunächst abschließend geklärt werden. Hierzu sollte Ihre Frau einen im Hochschulrecht/Verwaltungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung dieser Frage sowie der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.

Zumindest nach ihrer Schilderung spricht einiges gegen den Vorwurf des Plagiats.

Sofern Ihre Frau hier nicht bewusst größere Textpassagen unverändert übernommen hat oder nahezu unverändert übernommen hat beziehungsweise als eigenes Gedankengut ausgegeben hat, sondern lediglich ab und zu einmal eine Fußnote vergessen hat, wäre der Vorwurf des Plagiats zumindest angreifbar.

Ihre Frau sollte gegen die Ablehnung zur Zulassung der letzten Prüfung beziehungsweise die Einstufung als Plagiat Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, sollte sie gerichtliche Hilfe beim zuständigen Verwaltungsgericht suchen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit wäre hier meines Erachtens eine einstweilige Anordnung i.S.v. § 123 VwGO der richtige Weg.

Hierdurch könnte dann erreicht werden, dass Ihre Frau am nächstmöglichen Prüfungstermin teilnimmt, sofern der Vorwurf des Plagiats erfolgreich abgewehrt werden kann. Dann wäre es auch unschädlich, dass sie aus Gründen, für die sie nach ihrer Schilderung nicht verantwortlich ist, den Anmeldetermin versäumt hat.

Zunächst sollte der Rechtsanwalt, den Ihre Frau dringend beauftragen sollte, die Universität außergerichtlich anschreiben und mit Nachdruck nicht nur den Vorwurf des Plagiats zurückweisen, sondern auch einen detaillierten Nachweis der Universität für den Vorwurf fordern.

Wichtig in dem gesamten Zusammenhang ist nämlich zu wissen, dass nicht Ihre Frau beweisen muss, dass es kein Plagiat ist, sondern die Hochschule müsste in einem gerichtlichen Verfahren beweisen können (hätte also die Beweislast), dass es sich um ein Plagiat handelt.

Dieses ist nicht nur mit sehr viel Arbeit verbunden, sondern nach ihrer Schilderung gegebenenfalls gar nicht aussichtsreich. Hinzu kommt, dass meiner Erfahrung nach in Rechtsstreitigkeiten mit Hochschulen und Universitäten oftmals eine außergerichtliche Erledigung der Sache möglich ist.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2011 | 14:48

Vielen Dank Herr Newerla, Sie haben uns sehr geholfen.
Wir haben zwischenzeitlich einen Kollegen konsultiert und einen Beratunsgtermin vereinbart.

Viele Grüße aus einer südlicheren Region Deutschlands!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2011 | 15:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich freue mich, dass ich Ihnen soweit helfen konnte.

Dann wünsche ich Ihnen und insbesondere Ihrer Frau
noch alles Gute und viel Erfolg in der Angelegenheit.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2011 | 14:43

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