Photomontage mit pornographischem Hintergrund

12. Oktober 2005 13:13 |
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Internetrecht, Computerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Bekannter der Familie hat Bilder einer Freundin und mir aus dem Haus entwendet. Aus diesen Photographien hat er die Köpfe ausgeschnitten und auf pornographischen Zeitschriften aufgeklebt.
Zusätzlich hatte er seine pornografischen Phantasien freien Lauf gelassen und in Schriftform vielmehr in Buchform niedergeschrieben.
Durch Zufall stieß eine Bekannte auf eine Bindung, in der dieses "Buch" zusammen mit den Photomontagen enthalten war.
Leider verlief die daraufhinfolgende Anzeige bei der Polizei im Sand und wurde seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, mit der Begründung, dass keine Kinder darin enthalten waren und der Mann das Ganze für seinen Privatgebrauch angefertigt hatte.
Nun ist es so, dass sämtliche Opfer verständlicherweise mit psychischen Schäden bis hin zur Einweisung in ein BKH betroffen sind.
Wie kann man hier rechtlich vorgehen, zumal nicht alle Opfer, auf Grund von Schamgefühlen, den Weg zu einem Psychologen fanden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht zunächst die Möglichkeit, einen Unterlassensanspruch (für die Zukunft geltend zu machen, § 1004 BGB.

Im Hinblick auf die strafrechtliche Seite besteht die Möglichkeit, gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde zum Generalstaatsanwalt einzulegen und dann ein Klageerzwingungsverfahren einzuleiten, § 172 StPO.

Zivilrechtlich dürfte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus § 823 BGB in Betracht kommen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass auch psychische Beeinträchtigungen als gesundheitliche Schäden i. S. d. Vorschrift zu sehen sind.

Hier müsste jedoch zum einen der konkrete gesundheitliche Schaden als auch die Kausalität des Verhaltens der Gegenseite nachgewiesen werden. Ohne Arztbesuch wird das wohl nicht gelingen.

Daher rate ich, einen Kollegen vor Ort mit der konkreten Prüfung zu beauftragen, das hier nur eine summarische Prüfung erfolgen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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