6. Oktober 2025
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16:38
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Da Sie zwei Kinder sind und gesetzliche Erben zu gleichen Teilen, beträgt dein gesetzlicher Erbteil 1/2, der Pflichtteil also 1/4.
2.
Für die Pflichtteilsberechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
Dazu zählt das vorhandene Vermögen (hier: 20.000 € Kontovermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten) und nach § 2325 BGB auch der Wert von Schenkungen, die die Mutter zu Lebzeiten gemacht hat, soweit sie noch keine 10 Jahre zurückliegen.
Das Haus, das Ihr Bruder geschenkt bekommen hat, ist also als sogenannte Pflichtteilsergänzung dem Nachlass hinzuzurechnen.
3.
Der Wert des Hauses ist mit 200.000 € anzusetzen.
Da sich Ihre Mutter ein Wohnrecht vorbehalten hat, ist der Wert des Wohnrechts vom Wert des Hauses abzuziehen (Das Wohnrecht ist Ihnen von Ihrer Mutter schon zu Lebzeiten eingeräumt worden. Der Nachlass besteht u. a. aus dem mit dem Wohnrecht belasteten Haus. Ihre Rechnung: Wert der Immobilie: 200.000,00 € abzgl. Wohnrecht: 73.123,20 € = 126.876,80 € / 2 = 63.438,40 € ist also korrekt). Da Sie aber keinen Wert für das Wohnrecht angegeben haben, gehe ich für die Berechnung von den 200.000 € aus, wie in Ihrer Frage.
4.
Die Pflichtteilsergänzung berechnet sich so, dass der Wert der Schenkung (hier: Haus) dem Nachlasswert (hier: 20.000 €) hinzugerechnet wird. Das ergibt einen fiktiven Nachlass von 220.000 €.
5.
Ihr Pflichtteil beträgt davon 1/4, also 55.000 €.
6.
Da Sie aus dem Nachlass bereits 10.000 € erhalten haben (die Hälfte von 20.000 €), ist dieser Betrag auf Ihren Pflichtteil anzurechnen.
Das bedeutet: Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt 55.000 € abzüglich der bereits erhaltenen 10.000 €, also 45.000 €.
Die von Ihnen vorgeschlagene Berechnung (200.000 € / 4 = 50.000 €) ist nicht korrekt, weil sie das vorhandene Kontovermögen außer Acht lässt. Maßgeblich ist, dass der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird und dann der Pflichtteil aus dem Gesamtwert berechnet wird.
7.
Zusammengefasst:
Pflichtteilsanspruch = (Nachlass + Schenkung) x Pflichtteilsquote – bereits erhaltene Erbanteile
= (20.000 € + 200.000 €) x 1/4 – 10.000 €
= 220.000 € x 1/4 – 10.000 €
= 55.000 € – 10.000 €
= 45.000 €
Sie haben also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 45.000 €.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt