Pfllichtteilergänzung

6. Oktober 2025 15:23 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Gemeinsam mit meinem Bruder haben wir als einzige Kinder unsere Mutter zu je 1/2 beerbt. Im Nachlass war am Sterbetag im wesentlichen Kontovermögen in Höhe von etwa 20.000 € nach Abzug aller Verbindlichkeiten.

Diesen Betrag haben wir untereinander bereits aufgeteilt.

Mein Bruder hat von der Mutter zu Lebzeiten ein Haus geschenkt bekommen und sich daran ein Wohnnrecht vorbehalten. Der angenommene Wert des Hauses beträgt 200.000 €.

In welcher Höhe fällt hier mein Pflichtteil aus?

Rechne ich 200.000 geteilt durch 4 und erhalte 50.000 oder muss ich den 200.000 die 20.000 hinzurechnen, komme zu 220.000, nehme davon ein Viertel, habe also 55.000 und müsste davon die bereits erhaltenen 10.000 abziehen?

Beide Berechnungsmethoden führen zu einem Unterschied von 5000.
6. Oktober 2025 | 16:38

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:



1.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Da Sie zwei Kinder sind und gesetzliche Erben zu gleichen Teilen, beträgt dein gesetzlicher Erbteil 1/2, der Pflichtteil also 1/4.


2.

Für die Pflichtteilsberechnung ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.

Dazu zählt das vorhandene Vermögen (hier: 20.000 € Kontovermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten) und nach § 2325 BGB auch der Wert von Schenkungen, die die Mutter zu Lebzeiten gemacht hat, soweit sie noch keine 10 Jahre zurückliegen.

Das Haus, das Ihr Bruder geschenkt bekommen hat, ist also als sogenannte Pflichtteilsergänzung dem Nachlass hinzuzurechnen.


3.

Der Wert des Hauses ist mit 200.000 € anzusetzen.

Da sich Ihre Mutter ein Wohnrecht vorbehalten hat, ist der Wert des Wohnrechts vom Wert des Hauses abzuziehen (Das Wohnrecht ist Ihnen von Ihrer Mutter schon zu Lebzeiten eingeräumt worden. Der Nachlass besteht u. a. aus dem mit dem Wohnrecht belasteten Haus. Ihre Rechnung: Wert der Immobilie: 200.000,00 € abzgl. Wohnrecht: 73.123,20 € = 126.876,80 € / 2 = 63.438,40 € ist also korrekt). Da Sie aber keinen Wert für das Wohnrecht angegeben haben, gehe ich für die Berechnung von den 200.000 € aus, wie in Ihrer Frage.


4.

Die Pflichtteilsergänzung berechnet sich so, dass der Wert der Schenkung (hier: Haus) dem Nachlasswert (hier: 20.000 €) hinzugerechnet wird. Das ergibt einen fiktiven Nachlass von 220.000 €.


5.

Ihr Pflichtteil beträgt davon 1/4, also 55.000 €.


6.

Da Sie aus dem Nachlass bereits 10.000 € erhalten haben (die Hälfte von 20.000 €), ist dieser Betrag auf Ihren Pflichtteil anzurechnen.

Das bedeutet: Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt 55.000 € abzüglich der bereits erhaltenen 10.000 €, also 45.000 €.

Die von Ihnen vorgeschlagene Berechnung (200.000 € / 4 = 50.000 €) ist nicht korrekt, weil sie das vorhandene Kontovermögen außer Acht lässt. Maßgeblich ist, dass der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet wird und dann der Pflichtteil aus dem Gesamtwert berechnet wird.


7.

Zusammengefasst:

Pflichtteilsanspruch = (Nachlass + Schenkung) x Pflichtteilsquote – bereits erhaltene Erbanteile

= (20.000 € + 200.000 €) x 1/4 – 10.000 €

= 220.000 € x 1/4 – 10.000 €

= 55.000 € – 10.000 €

= 45.000 €



Sie haben also einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 45.000 €.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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