Pauschaler Geldbetrag pro Veranstaltung für eingebrachte CDs

3. Februar 2013 13:21 |
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Medienrecht


Hallo,

Folgender fall: mein Vater ist hobbymäßig als dj für Veranstaltungen buchbar. Es war immer ein 3er Team. Wobei einer nur sein Laptop eingebracht hat. Jetzt hat sich mein Vater vom dritten getrennt (der ohne Laptop) Dieser fordert nun von meinem Vater pro Veranstaltung die er hat pauschal 10€ dafür das von ihm ca. 70cds in Form von Dateien auf dem Laptop sind. Wie ist das vom Gesetz geregelt? Übrigens gibt es keinen Vertrag zwischen den dreien.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres geringen Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Gesetzlich ist ein solcher Fall nicht wirklich geregelt.
Das zur Verfügung stellen der CDs bzw. der Musik fällt unter den Begriff der Privatkopie des § 53 UrhG, wobei diese sich eigentlich nur auf die private Vorführung bezieht und nach § 53 Abs. 6 UrhG sogar die öffentliche Vorführung, wie etwa im Rahmen einer kommerziellen Party untersagt.
Wobei, wenn entweder die Veranstalter oder die beiden verbleibenden DJs den Beitrag an die GEMA für die Aufführung von Musik entrichten darf die Musik auch öffentlich aufgeführt werden.
Der dritte DJ hat keine Möglichkeit die Nutzung durch Ihren Vater und seinen Partner zu untersagen, da er selber nur ein einfaches Nutzungsrecht hatte. Als solcher hat er kein Recht auf Unterlassung durch Ihren Vater, und damit auch keinen Anspruch auf eine irgendwie geartete Lizenz- oder Nutzungsgebühr.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung, in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.


Mit freundlichen Grüßen
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