17. März 2012
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21:38
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Der Art Ihre Fragestellung entnehme ich, dass Ihnen die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG nicht unbekannt ist. Hiernach handelt derjenige unlauter, der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.
Zunächst wäre zu fragen, ob der von Ihnen angesprochene Personenkreis unter den Begriff des "Verbrauchers" fällt. Da es sich um eine Fachmesse handelt und Sie ohnehin nur einen Kreis von ausgewählten Besuchern anzusprechen beabsichtigen, könnten diese möglicherweise nicht mehr als Verbraucher, sondern als "Unternehmer" zu qualifizieren sein, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 6 UWG. In diesem Fall käme das Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG auch nicht zum Tragen.
Selbst wenn es sich bei dem angesprochenen Kundenkreis um Verbraucher handelt, so ist § 4 Nr. 6 UWG aber auch dann nicht einschlägig, wenn die "Gegenleistung" für die Teilnahme am Gewinnspiel in der Teilnahme an einem kostenlosen Beratungsgespräch besteht. Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffun des § 4 Nr. 6 UWG nur solche Konstellationen im Auge, bei denen eine entgeltliche Leistung in Anspruch genommen werden muss, die Gewinnspielteilnahme also an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird.
Es gibt zwar auch die Fälle des sog. psychischen Kaufzwangs. Hiervon spricht man dann, wenn das Gewinnspiel so gestaltet ist, dass sich Kunden aus Anstandsgründen doch dazu verpflichtet fühlen, etwas zu kaufen, wenn sie an dem Gewinnspiel teilnehmen. Hieran sind aber sehr strenge Anforderungen zu stellen, da sich in den letzten Jahren verstärkt das Leitbild des mündigen und verständigen Verbrauchers durchgesetzt hat. Diese Problematik dürfte hier daher keine Rolle spielen und ich gehe auch nicht davon aus, dass die Kunden, die das kostenlose Beratungsgespräch wahrnehmen, mit irgendeiner Form von Druck zum Abschluss eines Vertrages geführt werden sollen.
Verbleibt es daher bei der Verknüpfung mit dem kostelosen Beratungsgespräch, so ist das von Ihnen geplante Gewinnspiel grundsätzlich zulässig.
Anbei bemerkt hat der BGH jüngst entschieden, dass gekoppelte Gewinnspiele zulässig sein können, vgl. BGH-Urteil (05.10.2010, Az. I ZR 4/06). Das strikte Verbot, das § 4 Nr. 6 UWG seinem Wortlaut nach statuiert, hat daher derzeit ohnehin keinen Bestand bzw. § 4 Nr. 6 UWG ist im Sinne des Europäischen Rechts auszulegen, das hier großzügiger ist als das nationale deutsche Recht.
2. Sie können die von Ihnen vorab ausgewählten Fachbesucher in deren Einladungsschreiben über die Gewinnspielmöglichkeit informieren, müssen hier allerdings, sofern es sich bei den Kunden um Verbraucher handelt, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UWG beachten. Sie müssen daher klar und eindeutig die Teilnahmebedingungen angeben. Hierzu zählt sicher die Voraussetzung der Teilnahme an einem Beratungsgespräch, aber auch die Information darüber, bis zu welchem Zeitpunkt teilgenommen werden kann, wann die Verlosung bzw. Bekanntgabe des Gewinners erfolgt und die ÜBergabe des PKW erfolgt, dass der Teilnehmerkreis beschränkt ist und insbesondere, dass mit dem Gewinn des PKW verbundene Folgekosten (Versicherung etc.) nicht von Ihnen getragen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten drf ich auf die Nachfragefunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt