13. Juli 2011
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10:50
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von
Personen mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften dieses Gesetzes. Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen
gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen. Dies ist bei der von Ihnen beschriebenen Beförderungen der Fall. Die entgeltliche Beförderung einer einzigen Person reicht aus. Demzufolge ist gem. § 48 Fahrerlaubnisverordnung eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Und zwar ist die Beförderungen
mit Kraftfahrzeugen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zwischen einer Einrichtung, die der Betreuung dieses
Personenkreises dient, und Wohnung, gemäß § 1 Nr. 4 g) der Freistellungsverordnung nicht nach PBefG genehmigungspflichtig, wenn die Kosten von der Pflegekasse und nicht vom Beförderten beglichen werden.
Demnach ist letztlich die Erforderlichkeit
eines P-Scheins in Ihrem Fall davon abhängig, wer die Kosten zahlt. Zahlt der Beförderte selbst, ist ein P-Schein erforderlich. Sie sollten insoweit in Ihrem Betrieb nachfragen.
Das Befördern von Personen ohne P-Schein stellt gem. § 61 PBefG eine Ordnungswidrigkeit dar und wird, wobei es auf die Häufigkeit des Verstoßes letztlich ankommt, mit einem Bußgeld von ca. 100,00 € - 200,00 € geahndet.
Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt