Onlineverkauf

| 22. September 2024 10:44 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


21:24
Hallo,
Ich habe vor kurzem ein Dirndl gebracht, aber in guten Zustand, online verkauft. Die Bilder von der Verkaufsanzeige ,indem der gute Zustand zu sehen ist, habe ich noch. Der Versand war versichert. Die Käufterin hat mir Bilder mit Mägeln geschickt die mir nicht bekannt waren, und ich auch nicht weiß woher sie stammen. Sie unterstellt mir ich habe es mit den Mängeln verkauft. Es handelt sich um einem Betrag von 345€. Nun hat Sie es mir ohne meine Einverständnis zurückgeschickt und möchte nun Ihr Geld wieder.
Da ich mir sicher bin das ich ein gutes Dirndl verkauft habe, möchte ich ihr das Geld nicht zurückzahlen.
Wie gehe ich jetzt vor?
Und wie ist die rechtliche Lage?
Danke
22. September 2024 | 11:41

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben durchaus gute Chancen.

In Ihrem Fall ist die rechtliche Lage wie folgt:

1. Beweislast: Die Käuferin muss nachweisen, dass das Dirndl bereits bei Erhalt beschädigt war. Da Sie Bilder vom Dirndl in gutem Zustand vor dem Versand haben, können diese als Beweis dienen, dass das Dirndl ohne Mängel versendet wurde.

2. Transportrisiko: Bei Privatverkäufen geht das Transportrisiko in der Regel auf den Käufer über, sobald die Ware ordnungsgemäß an das Transportunternehmen übergeben wurde. Da der Versand versichert war, sollten Sie den Einlieferungsbeleg aufbewahren.

3. Rücksendung ohne Einverständnis: Die Rücksendung des Dirndls ohne Ihr Einverständnis stellt keinen rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung dar. Sie sind nicht verpflichtet, das Geld zurückzuerstatten, solange die Käuferin nicht nachweisen kann, dass die Mängel bereits bei Erhalt bestanden.

4. Vorgehensweise:

- Teilen Sie der Käuferin schriftlich mit, dass Sie das Dirndl in einwandfreiem Zustand versendet haben und dass die Rücksendung ohne Ihr Einverständnis erfolgt ist.

- Fordern Sie die Käuferin auf, Beweise für die Mängel bei Erhalt vorzulegen.

- Weisen Sie darauf hin, dass das Transportrisiko bei ihr liegt und dass Sie nicht bereit sind, den Kaufpreis zu erstatten, solange kein Nachweis für die Mängel erbracht wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2024 | 20:55

Vielen Fank für Ihre Antwort. Ich bin mir nun unsicher wie ich mit dem bereits angenommenen Paket umgehen soll? Hierauf sind Sie leider nicht eingegangen.
Danke im Voraus.
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2024 | 21:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Da Sie das Paket bereits angenommen haben, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Dokumentation: Machen Sie Fotos vom Zustand des Dirndls und der Verpackung, um den aktuellen Zustand zu dokumentieren.

2. Schriftliche Mitteilung: Informieren Sie die Käuferin schriftlich darüber, dass Sie das Paket ohne Ihr Einverständnis zurückerhalten haben und dass Sie den ursprünglichen Zustand des Dirndls dokumentiert haben.

3. Prüfung des Zustands: Überprüfen Sie das Dirndl auf die von der Käuferin behaupteten Mängel. Vergleichen Sie dies mit den Fotos, die Sie vor dem Versand gemacht haben.

4. Kommunikation: Teilen Sie der Käuferin mit, dass Sie das Dirndl in einwandfreiem Zustand versendet haben und dass die Rücksendung ohne Ihr Einverständnis erfolgt ist. Weisen Sie darauf hin, dass Sie nicht bereit sind, den Kaufpreis zu erstatten, solange kein Nachweis für die Mängel erbracht wird.

5. Aufbewahrung: Bewahren Sie das Dirndl sicher auf, falls es zu weiteren rechtlichen Schritten kommt.

Da die Käuferin die Rücksendung ohne Ihre Zustimmung vorgenommen hat, sind Sie nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten, solange die Mängel nicht nachgewiesen sind.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. September 2024 | 20:55

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