Onlinebstellung von Fotoabzügen

| 30. Januar 2009 17:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf eine Online-Bestellung bei einem großen Fotoanbieter. Wir haben eine Großbestellung von ca. 1600 Abzügen unserer Hochzeitsfotos in 10 x 15 cm online in Auftrag gegeben und im Online-Bestell-Formular ein Endbetrag von 144,45 Euro bestätigt, den wir per Rechnung bezahlen wollten. Ein paar Minuten später erhielten wir die Auftragsbestätigung per Mail, in der uns ein Teil der Fotos in 10 x 15 cm und der andere Teil in 9 x 13 cm mit einem ganz anderen Betrag von 122,78 Euro bestätigt wurde. Dies haben wir sofort per Mail schriftlich an das Fotostudio gemeldet, aber keine Antwort erhalten. Statt dessen kamen 2 Tage später die Fotos. Hier waren nun aber nicht nur zwei unterschiedliche Formate, sondern sogar drei Formate enthalten. Wir haben uns nun bereits mehrmals schriftlich an das Fotostudio gewandt, erhalten aber immer nur automatisierte Antwortschreiben, in denen erklärt wird, dass die Prozesse in deren Hause automatisch ablaufen, niemand einen Einfluss darauf hat, Änderungen nicht akzeptiert werden können und aufgrund einer Individualbestellung/-fertigung wir vom Widerrufsrecht kein Gebrauch machen können. Bisher haben wir noch nichts bezahlt und die Ware liegt noch so wie erhalten im Karton. Es wurde uns im Standardschreiben noch mitgeteilt, dies hätte an unseren Vorlagen gelegen. Die Vorlagen stammen aber alle von einem Fotografen. Wieso sollten da drei unterschiedliche Formate rauskommen? Wie sollen wir uns hier am Besten verhalten? Besten Dank.
30. Januar 2009 | 18:14

Antwort

von


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Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
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E-Mail: info@ra-mauritz.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Der Sachverhalt dürfte so zu bewerten sein, dass überhaupt kein gültiger Vertrag zwischen Ihnen und dem Fotoanbieter zustande gekommen ist. Sie haben auf dem Online-Bestellformular eine Bestellung abgegeben, diese stellt das Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Diese Bestellung wurde (in veränderter Form) vom Fotoanbieter bestätigt, dies stellt grds. die Annahme des vorherigen Angebots dar. Da die Annahme jedoch nicht auf das vorherige Angebot Bezug nahm, sondern dieses veränderte, gilt es als neues Angebot, vgl. § 150 Absatz 2 BGB. Dieses neue Angebot haben Sie jedoch nicht angenommen, sondern unverzüglich zurückgewiesen.

Mangels wirksamen Vertrags hat der Fotoanbieter daher auch keinen Anspruch auf Bezahlung. Auf diesen Umstand sollten Sie den Fotoanbieter hinweisen und ihm die Rückgabe der erhaltenen Abzüge sowie die Durchführung des Vertrages zu den ursprünglich gewünschten Konditionen anbieten (ob aufgrund der Vorlagen ein bestimmtes Format nicht möglich ist, entzieht sich hierbei naturgemäß meiner Kenntnis). Sollte der Fotoanbieter diesbzgl. nicht einlenken wollen, wäre Ihnen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2009 | 19:11

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