Nötigung im Straßenverkehr - welche Strafe

13. September 2006 09:39 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Mein Sohn, der den Führerschein zur Probe hat, wurde von unserer
Frau Bügermeisterin wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt.

Er hätte mehrmals und einmal heftig ohne ersichtlichem Grund
im Straßenverkehr abgebremst.

Das Amtsgericht vermutete laut Aussagen der Frau Bürgermeisterin,
das mein Sohn Versicherungsbetrug begehen wollte - Auffahrunfall
provozieren - und bechlagnahmte seinen Führerschein.

Da das Fahrzeug nicht meinem Sohn gehörte und der Besitzer
des Pkws - mein anderer Sohn - ein doch wohlhabender Geschäftsmann - wurde hier ein Versicherungsbetrug keinen Sinn
machen - mein Sohn hätte nur Nachteile davon gehabt.

Nach einer Beschwerde beim Landgericht erhielt mein Sohn
seien Führerschein bis zur Verhandlung zurück - das Landgericht
geht aber davon aus, dass er wieder seinen Führerschein wegen
Nötigung ( nicht Versicherungsbetrug )im Straßenverkehr abgeben müsste.

Meine Frage: Wenn die Nötigung/en bewiesen wäre - was hat
ein "Frischling" an Strafe zu erwarten?

Wenn mein Sohn den Führerschein verliert -
was müsste er dann tun um ihn wieder zu bekommen
und wüsstren Sie evtl. was dies dann kosten würde?
Mein Sohn hat bisher keinerlei Angaben bei der
Polizei gemacht.

Anmerkung: :-) ich gehe davon aus, dass die Oberbürgermeisterin
entäuscht darübr war, dass Sie von meinem Sohn
nicht erkannt wurde und deshalb diesen Weg geht
13. September 2006 | 10:15

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sollte Ihr Sohn - wie von Ihnen gefragt - wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt werden so hat er – bisherige tadellose Führung vorausgesetzt – wohl nur eine Geldstrafe zu erwarten.
Des Weiteren kann das Gericht unter Umständen die Fahrerlaubnis entziehen, den Führerschein einziehen und eine zeitliche Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen.
Voraussetzung für letzteres ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit künftig weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind. Dies wird bei einer Nötigung im Straßenverkehr relativ unproblematisch gegeben sein.
Dauer der Sperre i.d.R. von sechs Monaten bis fünf Jahre.
Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen so kommt ein Fahrverbot bis zu drei Monate in Betracht.
Der Zeitraum über den der Führerschein bereits in Verwahrung war wird berücksichtigt.

Eine genaue Einschätzung von Strafe, Strafmaß und Nebenentscheidung lässt sich ohne genaue Kenntnis des Akteninhaltes hier nicht treffen. Daher wurden die in Betracht kommenden Möglichkeiten genannt.

Beim Fahrverbot würden keine Kosten entstehen da der Führerschein nur für die Dauer des Fahrverbotes verwahrt wird.
Wurde die Tat in der Probezeit begangen, so wird die Zeit des Fahrverbotes hierauf angerechnet und von der zuständigen Behörde unter Umständen ein Aufbauseminar angeordnet.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein neuer Führerschein zu beantragen. Geschieht dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Entzug, so entscheidet die Behörde nach Ermessen ob eine neue Prüfung abzulegen ist oder hierauf verzichtet wird.

Sie sollten einen Verteidiger mit der Angelegenheit betrauen da hier, wie von Ihnen erwähnt, noch andere Straftaten im Raum stehen. Bis der Verteidiger Akteneinsicht genommen hat sollte Ihr Sohn weiterhin von einer Aussage absehen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


ANTWORT VON

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