13. September 2006
|
10:15
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail: mail@ra-boukai.de
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sollte Ihr Sohn - wie von Ihnen gefragt - wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt werden so hat er – bisherige tadellose Führung vorausgesetzt – wohl nur eine Geldstrafe zu erwarten.
Des Weiteren kann das Gericht unter Umständen die Fahrerlaubnis entziehen, den Führerschein einziehen und eine zeitliche Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anordnen.
Voraussetzung für letzteres ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit künftig weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind. Dies wird bei einer Nötigung im Straßenverkehr relativ unproblematisch gegeben sein.
Dauer der Sperre i.d.R. von sechs Monaten bis fünf Jahre.
Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen so kommt ein Fahrverbot bis zu drei Monate in Betracht.
Der Zeitraum über den der Führerschein bereits in Verwahrung war wird berücksichtigt.
Eine genaue Einschätzung von Strafe, Strafmaß und Nebenentscheidung lässt sich ohne genaue Kenntnis des Akteninhaltes hier nicht treffen. Daher wurden die in Betracht kommenden Möglichkeiten genannt.
Beim Fahrverbot würden keine Kosten entstehen da der Führerschein nur für die Dauer des Fahrverbotes verwahrt wird.
Wurde die Tat in der Probezeit begangen, so wird die Zeit des Fahrverbotes hierauf angerechnet und von der zuständigen Behörde unter Umständen ein Aufbauseminar angeordnet.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein neuer Führerschein zu beantragen. Geschieht dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Entzug, so entscheidet die Behörde nach Ermessen ob eine neue Prüfung abzulegen ist oder hierauf verzichtet wird.
Sie sollten einen Verteidiger mit der Angelegenheit betrauen da hier, wie von Ihnen erwähnt, noch andere Straftaten im Raum stehen. Bis der Verteidiger Akteneinsicht genommen hat sollte Ihr Sohn weiterhin von einer Aussage absehen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -