Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der von Ihnen geschilderte Fall richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insofern lässt sich Ihre Frage abschließend ohne Einsicht in die der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Grunde liegende Teilungserklärung nicht klären. Es kann daher nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden.
Gem. § 25 WEG hat bei Beschlussfassungen grundsätzlich jeder Eigentümer eine Stimme bei mehreren Eigentümern einer Wohnung zusammen eine Stimme), unabhängig davon, wie viele Wohneinheiten in seinem Eigentum stehen (Kopfprinzip). Dieses Prinzip ist allerdings abdingbar, so dass z.B. auch vereinbart werden kann, die Stimmgewichtung anhand der Anzahl der Wohnungen, der Wohnwerte etc. festzulegen. Da Sie schildern, bei 2 Eigentümern mit verschiedenen Eigentumsanteilen sei immer 50/50 gewertet worden, spricht vieles dafür, dass hier das Kopfprinzip angewandt wurde.
Gem. § 20 WEG obliegt die Verwaltung der Wohnungseigentümer. Hierbei kommt es einzig darauf an, wer zum Zeitpunkt des jeweiligen Beschlusses als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Etwaige Nießbrauchsrechte sind hierbei unerheblich.
Sollte also nunmehr für eine der Wohnungen ein dritter Eigentümer eingetragen sein, entsteht auf diese Weise eine dritte Stimmberechtigung, was in Ihrem Fall faktisch dazu führt, dass grundsätzlich Mehrheitsbeschlüsse auch ohne Ihre Zustimmung erfolgen können.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung, welche übrigens bei ordnungsgemäßer Verwaltung mindestens einmal im Jahr stattfinden muss, hat gem. § 24 IV WEG in Textform zu erfolgen. Insofern reicht hier eine tatsächlich zugegangene Email aus. Allerdings soll diese, wenn nicht ein besonderer Fall von Dringlichkeit vorliegt, mindestens 2 Wochen im Voraus erfolgen. Der offensichtliche Schreibfehler ist hierbei unbeachtlich, da der gemeinte Termin eindeutig erkennbar war.
Als Eigentümer haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, alle Beschlüsse gerichtlich im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen zu lassen. Allerdings ist die Klage gem. § 46 WEG binnen einer Woche nach Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zu begründen. Hiernach ist der Beschluss rechtskräftig.
Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschlussfassung zu stellen, durch welchen beispielsweise beschlossen werden soll, die Rechnungen der Gärtnerin zunächst prüfen zu lassen, oder in Zukunft eine andere Gärtnerin einzustellen. Diese Anträge sollten Sie rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung schriftlich an den Verwalter stellen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der von Ihnen geschilderte Fall richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insofern lässt sich Ihre Frage abschließend ohne Einsicht in die der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Grunde liegende Teilungserklärung nicht klären. Es kann daher nur auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen werden.
Gem. § 25 WEG hat bei Beschlussfassungen grundsätzlich jeder Eigentümer eine Stimme bei mehreren Eigentümern einer Wohnung zusammen eine Stimme), unabhängig davon, wie viele Wohneinheiten in seinem Eigentum stehen (Kopfprinzip). Dieses Prinzip ist allerdings abdingbar, so dass z.B. auch vereinbart werden kann, die Stimmgewichtung anhand der Anzahl der Wohnungen, der Wohnwerte etc. festzulegen. Da Sie schildern, bei 2 Eigentümern mit verschiedenen Eigentumsanteilen sei immer 50/50 gewertet worden, spricht vieles dafür, dass hier das Kopfprinzip angewandt wurde.
Gem. § 20 WEG obliegt die Verwaltung der Wohnungseigentümer. Hierbei kommt es einzig darauf an, wer zum Zeitpunkt des jeweiligen Beschlusses als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Etwaige Nießbrauchsrechte sind hierbei unerheblich.
Sollte also nunmehr für eine der Wohnungen ein dritter Eigentümer eingetragen sein, entsteht auf diese Weise eine dritte Stimmberechtigung, was in Ihrem Fall faktisch dazu führt, dass grundsätzlich Mehrheitsbeschlüsse auch ohne Ihre Zustimmung erfolgen können.
Die Einberufung der Eigentümerversammlung, welche übrigens bei ordnungsgemäßer Verwaltung mindestens einmal im Jahr stattfinden muss, hat gem. § 24 IV WEG in Textform zu erfolgen. Insofern reicht hier eine tatsächlich zugegangene Email aus. Allerdings soll diese, wenn nicht ein besonderer Fall von Dringlichkeit vorliegt, mindestens 2 Wochen im Voraus erfolgen. Der offensichtliche Schreibfehler ist hierbei unbeachtlich, da der gemeinte Termin eindeutig erkennbar war.
Als Eigentümer haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, alle Beschlüsse gerichtlich im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen zu lassen. Allerdings ist die Klage gem. § 46 WEG binnen einer Woche nach Beschlussfassung zu erheben und binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zu begründen. Hiernach ist der Beschluss rechtskräftig.
Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschlussfassung zu stellen, durch welchen beispielsweise beschlossen werden soll, die Rechnungen der Gärtnerin zunächst prüfen zu lassen, oder in Zukunft eine andere Gärtnerin einzustellen. Diese Anträge sollten Sie rechtzeitig vor der nächsten Eigentümerversammlung schriftlich an den Verwalter stellen.
Sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Über die Kosten, die durch meine Beauftragung entstehen, informiere ich Sie natürlich unverbindlich vorab kostenlos. Bei Bedarf können Sie jederzeit mit meiner Kanzlei Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-