Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Ihre Frage gliedert sich in zwei Probleme auf:
Wenn Ihre Mutter Eigentümerin eines Hauses ist und irgendwann einmal ein Pflegefall werden sollte, muss sie dafür möglicherweise das Haus verwerten. Wenn sie das Haus verschenkt hat, kann (und muss) sie es innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung "wegen Verarmung des Schenkers" nach § 528 BGB zurückfordern, denn das Sozialamt wird nicht die Pflegekosten übernehmen, wenn diese Rückforderungsmöglichkeit rechtlich besteht. Wenn Ihre Mutter das Haus verschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht an einer Wohnung behält, dann kann das Sozialamt im Falle der Pflegebedürftigkeit nach Ablauf der 10 Jahre seit der Schenkung (wenn also das Rückforderungsrecht nicht mehr besteht) verlangen, dass die Wohnung vermietet wird, um mit den Mieteinnahmen die Kosten der Pflege zu decken, falls die finanziellen Verhältnisse Ihrer Mutter dies erfordern.
Diese Konsequenzen kann Ihre Mutter nicht verhindern, wenn sie in irgendeiner Weise das Nutzungsrecht an einer Wohnung behalten möchte. Sie könnte es nur verhindern, wenn sie den Niessbrauch nicht einträgt und wenn die 10-Jahrenfrist vorbei ist.
Das zweite Problem betrifft die Hilfebedürftigkeit der Söhne.
Wenn Ihnen die Mutter das Haus schenkt, dann stellt das Haus (belastet mit dem Nießbrauch der Mutter) Vermögen der Söhne dar, auf das das Sozialamt zurückgreifen kann. Bei einem der Söhne wird das Vermögen sogar noch im Insolvenzverfahren angerechnet werden.
Das Sozialamt/JoCenter/ARGE kann zwar nicht verlangen, dass das Haus verkauft wird, solange Ihre Mutter einen Nießbrauch hat, abgesehen davon, dass dann wohl kein vernünftiger Erlös zu erzielen sein wird. Je nach Umständen des Falles kann möglicherweise verlangt werden, dass das Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird und dass die anderen Wohnungen (außer derjenigen der Mutter) verkauft werden. Falls dies nicht möglich sein wird, summieren sich die Forderungen des Sozialamtes und können dann geltend gemacht werden, wenn der Nießbrauch erloschen ist, also nach dem Tod der Mutter.
Jedenfalls wird das Haus bzw. der Teil, den der eine Sohn erhält, im Rahmen des Insolvenzverfahrens angerechnet werden.
Von der beabsichtigten Übertragung muss daher dringend abgeraten werden.
Was spricht dagegen, dass Ihre Mutter das Haus ganz einfach behält und den beiden Söhnen nach ihrem Tod vererbt? Dann ist ihre eigene Altersvorsorge gesichert.
Anderenfalls müsste sie das Haus auf andere Personen übertragen (z.B. Enkel), die keine Sozialleistungen beziehen. Dann begibt sie sich allerdings völlig in die Hände dieser Personen, was nach aller Erfahrung auch sehr unglücklich enden kann.
Falls Sie diese Hausübertragung weiterhin beabsichtigen, empfehle ich Ihnen, sich von einem Anwalt vor Ort ausführlich beraten zu lassen, damit alle Umstände Ihres Falles ausführlich geprüft werden können. Die o.g. Auskunft kann nur einer ersten rechtlichen Orientierung dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Meine Mutter hat sich dazu entschieden, einen Schenkungsvertrag über ein bebautes Grundstück mit Nießbrauch abzuschließen.
Beide Söhne sollen eine Haushälfte erben. Die Wohnfläche beträgt 171,28 m², heißt das jeder bekommt 85,64 m² und bei der Grundstücksfläche 496/2 = 248 m²
Wird ihr eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit hier 75 m² nicht von der gesamten Wohnfläche 171,28 - 75 abgezogen.
Wie sieht es aus, wenn ein Sohn nur das Grundstück erbt und der andere eine Wohnung mit Dauerwohnrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
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Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin