vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen, § 1901 Abs. 1 BGB. Da die Freundin Ihres verstorbenen Onkels Nießbrauch an dem Wohnhaus hatte, darf sie alle Nutzungen aus dem Haus ziehen. Sie darf also das Haus auch vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Dieses Recht hat nun auch der Betreuer, er kann das Haus vermieten, wenn das dem Wohl der Freundin entspricht, also für sie günstig ist.
2.Ich gehe davon aus, dass die Freundin Nießbrauchsrechte an der Hälfte Ihres Onkels/bzw. Jetzt Ihrem Anteils hat. Dann kann sie bzw. ihr Betreuer auch die Vermietung allein vornehmen, da Ihr Miteigentumsanteil mit dem Nießbrauchsrecht belastet ist und die Freundin die andere Hälfte besitzt.
Es bedarf daher keiner Zustimmung Ihrerseits.
Aber vielleicht können Sie ja mit dem Betreuer vereinbaren, dass Sie das Haus beziehen und einen Mitzins für die Hälfte der Freundin entrichten.
Es tut mir leid, dass ich keine besseren Nachrichten für Sie habe.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
Kann der Betreuer mir auch den Zutritt zu dem leer stehenden Haus verweigern ?
Sehr geehrter Ratsuchender.
das Nießbrauchrecht "verdeckt" sozusagen Ihr Miteigentum. Der Nießbraucher übernimmt vollständig die Rechte des Miteigentümers, in diesem Fall Ihre Rechte.
Allerdings haben wir hier die Situation, dass der Betreuer für die Freundin handelt. Er ist wiederum daran gebunden, sie u.a. rechtlich zu vertreten und in ihrem Sinne zu handeln. Er sollte Ihnen daher einen Grund nennen, der plausibel ist. Sonst könnten Sie versuchen, das Vormundschaftsgericht einzuschalten und auf Entlassung des Betreuers aus wichtigem Grund zu klagen.
Dafür müssen aber schwerwiegende Verfehlungen vorliegen, die Sie nachweisen müssen.
Ist ein Betreuer erst einmal bestellt, ist es schwierig, diesen wieder loszuwerden.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin