Nichtraucherschutzgesetz BW im Vereinsheim

| 13. April 2008 22:14 |
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Vereinsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Liebe Anwälte,

ich bin Mitglied eines Schützenvereines in Baden-Würtemberg. Unser Verein hat folgende Hintergründe:
Wir sind Eigentümer eines eigenen Schützenhauses. In diesem Schützehaus ist auch ein Gastraum, der von den Mitgliedern vor oder nach dem Training für die geselligen Stunden des Vereinslebens genutzt werden kann. Wir haben keinen Wirt, der den Gastraum bewirtet. Die Mitglieder sind (durch freiwillige Dienste) selbst für die Getränke verantwortlich, die mit leichtem Gewinn, um die Kosten zu decken, verkauft werden. Des Weiteren sind wir nicht im Besitz einer Konzession, da diese nach Aussage von ehemaligen Vorstandsmitgliedern, für eine Einrichtung wie die unsere nicht gebraucht wird.

Nun gibt es immer wieder Diskussionen, ob das LNRSchG von Baden-Würtemberg für unser Vereinsheim Anwendung findet.

Die Parteien nennen hierfür nun die folgende Argumente:

Pro:
das LNRSchG gilt auch für unser Vereinsheim, da in den Ausführungen des Landes Baden-Würtemberg auch explizit Vereinsgaststätten genannt sind.

Contra:
das LNRSchG gilt für unser Vereinsheim nicht, weil wir keine Gaststätte betreiben, sondern der Gastraum ausschließlich für unsere eigenen Mitglieder zugänglich ist. Im LNRSchG stehe ausdrücklich, daß das Gesetz für Gaststätten gilt (also auch Vereinsgaststätten). Für eine Gaststätte bedarf es jedoch per Definition (§2 und §3 des Gaststättengesetzes) eine Konzession. Da wir keine solche haben und brauchen, sind wir auch keine Gaststätte und somit findet das LNRSchG für uns keine Anwendung.

Welche Partei hat denn nun nach der Auffassung der hier tätigen Anwaltschaft recht?

Mit freundlichen Schützengrüßen!
13. April 2008 | 23:27

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass diese Antwort keine abschließende juristische Prüfung, sondern lediglich eine erste Einschätzung der Problematik und ihrer rechtlichen Bewertung darstellt.

Das maßgebliche Gesetz definiert in § 7 Absatz 1 Satz 2 LNRSchutzG BaWü den Gaststättenbegriff wie folgt:
"Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die Getränke
oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
verabreichen, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personen zugänglich ist und den Vorschriften
des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November
1998 (BGBl. I S. 3419) unterliegt."

Wie Sie die praktische Handhabung schildern, spielt sich der "Verkauf" der quasi mitgebrachten Getränke in Eigenregie ab; Zutritt haben nur die Mitglieder; es gibt keinen typischen Gaststättenbetrieb, bei dem ein Wirt Speisen und/oder Getränke verkauft.
Damit dürfte hier der Charakter eines geschlossenen geselligen Beisammenseins vorliegen, die das Ganze (noch) nicht zu einem Gaststättenbetrieb werden lässt.

Richtig ist zwar, dass Vereinstgaststätten im Merkblatt zum LNRSchG ausdrücklich in das Verbot mit aufgenommen werden. Maßgebliches Kriterium ist dabei die Zugänglichkeit. Diese
ist bereits dann gegeben, wenn es sich um einen sog.
offenen Verein handelt, d.h. ein Wechsel der
Mitglieder jederzeit möglich ist. Dieser fliegende Wechsel ist in Ihrem Verein jedoch nicht möglich.

Ich würde daher der Fraktion der Contra-Stimmer angehören.

Wie letztlich aber ein Gericht entscheiden würde, ist nicht abzuschätzen.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt



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