Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ob sich die Studienzeiten und Ihre Zeiten als Angestellte tatsächlich negativ auf die Bezüge auswirken können, kann ohne die konkrete Durchsicht der Unterlagen leider nicht beantwortet werden.
Dies ist aber typischerweise dann der Fall, wenn Ihnen für solche Zeiten gleichzeitig Rentenansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung zustehen und Sie daher neben den Ruhestandsbezügen auch Rente erhalten. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber eine Verrechnung vorgesehen.
Dass die Kürzung Ihrer Bezüge erst ab dem 01.09.2012 erfolgen soll, ist nicht zu beanstanden, denn somit wird Ihr Vertrauen in die vorherigen Bezügemitteilungen entsprechend berücksichtigt und Rückzahlungen an das Land werden vermieden. Dies wäre also als solches nicht zu beanstanden.
Wenn Sie die Neuberechnung inhaltlich für fehlerhaft halten, ist es empfehlenswert fristwahrend Widerspruch einzulegen (§ 105 NBG) und dann nach einer Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakt die Erfolgsaussichten des Widerspruchs konkret zu prüfen. Häufig bieten die Gewerkschaften an, die Berechnungen des Dienstherrn rechnerisch zu überprüfen.
Für den Moment hoffe ich, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Ob sich die Studienzeiten und Ihre Zeiten als Angestellte tatsächlich negativ auf die Bezüge auswirken können, kann ohne die konkrete Durchsicht der Unterlagen leider nicht beantwortet werden.
Dies ist aber typischerweise dann der Fall, wenn Ihnen für solche Zeiten gleichzeitig Rentenansprüche bei der Deutschen Rentenversicherung zustehen und Sie daher neben den Ruhestandsbezügen auch Rente erhalten. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber eine Verrechnung vorgesehen.
Dass die Kürzung Ihrer Bezüge erst ab dem 01.09.2012 erfolgen soll, ist nicht zu beanstanden, denn somit wird Ihr Vertrauen in die vorherigen Bezügemitteilungen entsprechend berücksichtigt und Rückzahlungen an das Land werden vermieden. Dies wäre also als solches nicht zu beanstanden.
Wenn Sie die Neuberechnung inhaltlich für fehlerhaft halten, ist es empfehlenswert fristwahrend Widerspruch einzulegen (§ 105 NBG) und dann nach einer Akteneinsicht in die Besoldungs- und Personalakt die Erfolgsaussichten des Widerspruchs konkret zu prüfen. Häufig bieten die Gewerkschaften an, die Berechnungen des Dienstherrn rechnerisch zu überprüfen.
Für den Moment hoffe ich, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt