Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst weise ich darauf hin, dass den Kollegen zuzustimmen ist. Ich rate allerdings in der Angelegeneheit ohnehin zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer bzw. der Interessen Ihres verletzten Sohnes gegenüber der Haftpflichtversicherung, da ich Ihnen im Folgenden allenfalls eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen kann:
Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schadensersatzhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Schmerzen grundsätzlich nicht in Geld ausgleichen lassen.
Als Orientierungshilfe dienen allerdings auf Enscheidungssammlungen beruhende Schmerzensgeldtabellen. Hier einige Entscheidungen:
( 1 ) Faustschlag mit der Folge einer verbleibenden Narbe am Auge bei einem Erwachsenen: 650,00 €uro / LG Gießen 09.06.1993 Az.: 1 S 281/92 Anmerkung: Dem Faustschlag ging ein Gerangel voraus, an dem der Verletzte nicht unbeteiligt war.
( 2 ) Bluterguss am seitlichen Rand der Augenbraue und Monokelhämatom durch herabfallende Teile einer Lampe bei einer Kosmetikbehandlung. Über der linken Augenbraue verblieb eine etwa 1 cm große Narbe.: 1000,00 €uro / AG Bremerhaven 12.01.1999 Az.: 51 C 1871/98 Anmerkung: Der Bluterguß musste chirurgisch entfernt werden.
( 3 ) 5 cm lange Platzwunde eines 10 - jährigen Jungen an der linken Stirnseite: 1000,00 €uro / LG Augsburg 19.06.1989
Anmerkung: 1/5 Mitverschulden des Jungen. Es wurde später eine Narbenkorrektur vorgenommen.
Voraussichtlich wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners darauf drängen, dass mit der Zahlung des Schadensersatzes in bestimmter Höhe sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollen.
Wenn Sie sich hierauf einlassen, so würden spätere Behandlungskosten damit nicht mehr ersetzt werden.
Dies sollte bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes angemessen Berücksichtigung finden. Alternativ könnte bzw. sollte die Geltendmachung später entstehender Kosten für eine Narbenkorrektur ausdrücklich vorbehalten werden.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sollten insbesondere die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, die für den Heilungsverlauf erforderliche Anzahl der Elternbesuche im Krankenhaus, die zu erwartende Anzahl operativer Eingriffe, befürchtete Folgeschäden sowie physische und psychische Auswirkungen und das junge Alter des Verletzten angemessen berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen. Ich wünsche eine guten Heilungsverlauf und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071/2658
eMail:kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
zunächst weise ich darauf hin, dass den Kollegen zuzustimmen ist. Ich rate allerdings in der Angelegeneheit ohnehin zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Wahrnehmung Ihrer bzw. der Interessen Ihres verletzten Sohnes gegenüber der Haftpflichtversicherung, da ich Ihnen im Folgenden allenfalls eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen kann:
Es ist nicht möglich zu einzelnen Verletzungen pauschal eine angemessene Schadensersatzhöhe zu definieren. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich Schmerzen grundsätzlich nicht in Geld ausgleichen lassen.
Als Orientierungshilfe dienen allerdings auf Enscheidungssammlungen beruhende Schmerzensgeldtabellen. Hier einige Entscheidungen:
( 1 ) Faustschlag mit der Folge einer verbleibenden Narbe am Auge bei einem Erwachsenen: 650,00 €uro / LG Gießen 09.06.1993 Az.: 1 S 281/92 Anmerkung: Dem Faustschlag ging ein Gerangel voraus, an dem der Verletzte nicht unbeteiligt war.
( 2 ) Bluterguss am seitlichen Rand der Augenbraue und Monokelhämatom durch herabfallende Teile einer Lampe bei einer Kosmetikbehandlung. Über der linken Augenbraue verblieb eine etwa 1 cm große Narbe.: 1000,00 €uro / AG Bremerhaven 12.01.1999 Az.: 51 C 1871/98 Anmerkung: Der Bluterguß musste chirurgisch entfernt werden.
( 3 ) 5 cm lange Platzwunde eines 10 - jährigen Jungen an der linken Stirnseite: 1000,00 €uro / LG Augsburg 19.06.1989
Anmerkung: 1/5 Mitverschulden des Jungen. Es wurde später eine Narbenkorrektur vorgenommen.
Voraussichtlich wird die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners darauf drängen, dass mit der Zahlung des Schadensersatzes in bestimmter Höhe sämtliche Ansprüche abgegolten sein sollen.
Wenn Sie sich hierauf einlassen, so würden spätere Behandlungskosten damit nicht mehr ersetzt werden.
Dies sollte bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes angemessen Berücksichtigung finden. Alternativ könnte bzw. sollte die Geltendmachung später entstehender Kosten für eine Narbenkorrektur ausdrücklich vorbehalten werden.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sollten insbesondere die Dauer des Krankenhausaufenthaltes, die für den Heilungsverlauf erforderliche Anzahl der Elternbesuche im Krankenhaus, die zu erwartende Anzahl operativer Eingriffe, befürchtete Folgeschäden sowie physische und psychische Auswirkungen und das junge Alter des Verletzten angemessen berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen. Ich wünsche eine guten Heilungsverlauf und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
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