vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider muss ich Ihnen vorab mitteilen, dass ich für Ihr Anliegen keine allzu großen Erfolgsaussichten sehe.
Nach Ihrer Schilderung würden Sie gerne einen weiteren Vornamen zufügen, ohne hierfür einen triftigen Grund zu haben.
Das deutsche Namensrecht kennt nicht den Grundsatz der Namensfreiheit, damit stehen weder Vor- noch Nachname zur freien Disposition.
Ein Vorname darf nur geändert oder ergänzt werden, wenn hierfür ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes vorliegt (vgl. § 3 NamÄndG).
Nach der Rechtsprechung ist ein solcher anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die eine Beibehaltung des bisherigen Namens erfordern, zurücktreten müssen.
Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt des Kindes ausgeübt wird, endet dabei mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.
Als wichtiger Grund für eine Änderung oder Ergänzung des Vornamens wurde von den Gerichten zum Beispiel im Einzelfall anerkannt:
- anstößige oder frivole Namen
- lange oder umständliche Namen
- eine psychische Belastung des Namensträgers durch den Namen
- Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen
- die Hinzufügung eines Taufnamens zu dem bisherigen Vornamen aus religiösen Gründen (BVerwG, Urteil vom 26.03.2003, Az. 6 C 26/02).
In Ihrem Fall vermag ich einen wichtigen Grund jedoch leider nicht zu erkennen.
Allenfalls das letzte genannte Fallbeispiel käme in Frage, wenn Ihre Tochter bisher keinen Taufnamen tragen würde, was aber wohl eher unwahrscheinlich sein dürfte.
Die Aussage in dem von Ihnen zitierten Bericht ist im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar, zumal auch in diesem Bericht zunächst auf die Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes hingewiesen wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben und bedaure, Ihnen keine für Sie positivere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -
Hallo und vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Spielt das Alter denn wirklich keine Rolle??
In einem Beitrag eines Kollegen hier laß ich die Formulierung "Kinder über 1 Jahr und unter 18 Jahren....", was mich auch schlußfolgern ließ, dass für Kinder unter einem Jahr andere Regel gelten würden. Es ging auch um Namensänderung in einem andersgestalteten Fall.
Was meinen Sie mit Taufnamen?? Unsere Tochter wurde noch nicht getauft. Wir sind katholisch und möchten Sie im Sommer taufen.
Wäre es denn möglich bei der Taufe den dritten Namen hinzuzunehmen oder darf man nur die Namen taufen, die auf der Geburtsurkunde/dem Beleg der für die Taufe ausgestellt wurde stehen??
Wenn es möglich wäre bei der Taufe den dritten Namen noch hinzuzunehmen und ihn nachträglich eintragen zu lassen?
Vielen Dank nochmals
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
Ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes muss in jedem Fall vorliegen, unabhängig vom Alter des Kindes.
Umgekehrt ist es so, dass bei Kindern, die älter als 1 Jahr sind, noch strengere Voraussetzungen angenommen werden, indem schwerwiegende Gründe für eine Änderung verlangt werden.
Die Ausführungen zum Taufnamen bezogen sich darauf, dass eine gewisse Chance auf einen weiteren Namen bestünde, wenn das Kind nach dem jetzigen, beurkundeten Stand noch keinen Taufnamen im Sinne der von der katholischen Kirche anerkannten Taufnamen hätte.
Die Namensgebung bei der Taufe ist schließlich grundsätzlich unabhängig von der standesamtlich beurkundeten Namensgebung zu sehen.
Das heißt, dass eine nachträgliche Eintragung keinesfalls erreicht werden kann, falls das Kind -selbst wenn dies zulässig wäre- bei der Taufe noch auf einen weiteren Namen getauft werden würde.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -