Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht gegenüber Ihren Nachbarn ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. § 187 StGB. Durch die unwahren Tatsachen Behauptungen verwirklicht Ihr Nachbar den Tatbestand der Verleumdung, § 187 StGB.
Problematisch ist jedoch, dass Ihnen für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. § 187 StGB die Darlegungs- und Beweislast obliegt. In diesem Zusammenhang würde sich ein Zeugenbeweis, durch eine neutrale Person anbieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ihrer Aussage vor Gericht, aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses zu Ihrer Frau, in der Regel ein verminderter Beweiswert beigemessen wird. Daher sollte es sich bei dem Zeugen unbedingt um eine neutrale Person handeln.
Sollten Sie den Nachweis der Verleumdung erbringen können, so besteht für Sie die Möglichkeit Ihren Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchzusetzen, § 935 ff ZPO.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
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Grundsätzlich besteht gegenüber Ihren Nachbarn ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. § 187 StGB. Durch die unwahren Tatsachen Behauptungen verwirklicht Ihr Nachbar den Tatbestand der Verleumdung, § 187 StGB.
Problematisch ist jedoch, dass Ihnen für den Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 II BGB i.V.m. § 187 StGB die Darlegungs- und Beweislast obliegt. In diesem Zusammenhang würde sich ein Zeugenbeweis, durch eine neutrale Person anbieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ihrer Aussage vor Gericht, aufgrund des bestehenden Näheverhältnisses zu Ihrer Frau, in der Regel ein verminderter Beweiswert beigemessen wird. Daher sollte es sich bei dem Zeugen unbedingt um eine neutrale Person handeln.
Sollten Sie den Nachweis der Verleumdung erbringen können, so besteht für Sie die Möglichkeit Ihren Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gerichtlich durchzusetzen, § 935 ff ZPO.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
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Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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