Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei der Frage, ob Sie ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Behörde geltend machen können, ist darauf abzustellen, ob eine wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Hier ist auf die exakten Gegebenheiten abzustellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so können Sie den Anspruch gegen die Behörde richten und auch zivilrechtlich durchsetzen. Sie sollten sich mit Ihrem Begehren zunächst an den Leiter der Bhörde/Bürgermeister wenden. Sollte man diesem Begehren nicht nachkommen, so sollten Sie dann - ggf. auch mit anwaltlicher Hilfe - Ihren Anspruch geltend machen. Da die Sommerzeit sich langsam dem Ende zuneigt, könnte dies auch durch eine einstweilige Verfügung geschehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
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Sehr geehrter Herr Mameghani,
vielen Dank für die Auskunft, aber meine Fragen haben Sie leider nicht beantwortet.
Ich will wissen:
a.)ob mein Anspruch auf die Einhaltung der allgemeinen Mittagsruhe auch gegenüber Nachbarn besteht, die nicht (Mit-)Mieter sind, sondern Arbeitnehmer, die einer an sich ruhigen, nicht handwerklichen Tätigkeit als Mitarbeiter einer Behörde nachgehen.
b.)Wie die allgemeinen Mittagsruhe lt. Gesetz/geltender Rechtsprechung/Kommentar defniert ist und ob diese Definition bundeseinheitlich gilt, oder je nach Bundesland anders ausgelegt wird.
Ich frage also
a.)nach einer ganz bestimmten Anspruchsgrundlage für meine konkrete Situation und
b.)nach der genauen Defintion dieser Anspruchsgrundlage
Bitte antworten Sie auf der Grundlage dieser Fragen. Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfragen möchte ich gerne wie folgt beantworten:
a) Auf gegenüber Nichtmietern können Sie einen Anspruch geltend machen. Als Anspruchsgrundlage kommt der allgemeine Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB in Betracht.
b) Ein allgemeines Gesetz, welches die Problematik regelt, gibt es nicht. Auch in diesem falle ist auf die §§ 1004 bzw. ggf, auch 906 BGB abzustellen. Bzgl. der Definition kann ich Sie auch an dieser Stelle nur auf die allgemeine Formulierung verweisen, dass es sich um grenzüberschreitende Einwirkungen handeln muss, deren Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar bzw. unbeherrschbar sein müssen. In einem ähnlichen Fall bzgl. einer Gartenparty hat beispielsweise das Landgericht Frankfurt/Main eine unzumutbare Belästigung bejaht (vgl. NJW-RR 90, 27). Die Definition der "allgemeinen Mittagsruhe" müsste auch in Ihrem Fall im einzelnen konkretisiert werden. Es kommt - wie bereits gesagt - auf die individuellen Gegebenheiten an. In jedem Fall ist eine Einschränkung lärmintensiver Tätigkeiten zu fordern. Möglicherweise gibt es bei Ihnen aber auch eine kommunale Verordnung, die eine entsprechende Regelung bzw. Definition vorsieht.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani